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1.Verbrechen und Vergehen

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105Im Hinblick auf die Schwere der Strafandrohung, d. h. die in der jeweiligen Vorschrift angedrohte Rechtsfolge, werden die Delikte in Verbrechen und Vergehen eingeteilt.

106 Definition

Unter einem Verbrechen versteht man nach § 12 Abs. 1 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

Bsp.: So wird Totschlag, § 212 StGB, mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, der Raub, § 249 StGB, mit einer solchen nicht unter einem Jahr bestraft.

Definition

Unter einem Vergehen versteht man nach § 12 Abs. 2 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind.

Bsp.: So wird der Diebstahl, § 242 StGB, oder der Betrug, § 263 StGB, mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Da hier also auch eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder auch lediglich eine Geldstrafe verhängt werden kann, liegt das „Mindestmaß“ der zu verhängenden Strafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe.

Maßgeblich für die Einordnung als Verbrechen oder Vergehen ist die abstrakt im Gesetz angedrohte Strafe, nicht diejenige, die vom Richter im Einzelfall tatsächlich verhängt wurde (der Diebstahl bleibt also stets Vergehen, wird also auch dann nicht zum Verbrechen, wenn der Richter im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr verhängt). Eine entscheidende Rolle spielt die Differenzierung insbesondere für die Versuchsstrafbarkeit (vgl. § 23 Abs. 1 StGB)41 sowie im Rahmen des Versuchs der Beteiligung nach § 30 StGB42. Zudem ist zu beachten, dass eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a StPO nur bei Vergehen möglich ist.

Strafrecht Allgemeiner Teil

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