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6.Exkurs: Rechtswidrigkeit als Tatbestandsmerkmal

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95Zeitweise findet sich im Tatbestand eines Delikts auch das – wie ein Tatbestandsmerkmal ausgestaltete – Merkmal der Rechtswidrigkeit. Hier ist jeweils im Einzelfall zu differenzieren, ob die Erwähnung der Rechtswidrigkeit tatsächlich als Tatbestandsmerkmal anzusehen ist – mit der Konsequenz, dass die Rechtswidrigkeit vom (Tatbestands)Vorsatz umfasst sein muss – oder ob es sich um einen an sich überflüssigen Hinweis des Gesetzgebers handelt, dass im Rahmen dieser Strafvorschrift besonders oft Rechtfertigungsgründe eingreifen.38

Bsp.: Die Absicht rechtswidriger Zueignung in § 242 StGB ist ein echtes subjektives Tatbestandsmerkmal, die Rechtswidrigkeit in § 303 StGB ist hingegen kein Tatbestandsmerkmal, sondern ein überflüssiger Hinweis auf die bei diesem Tatbestand oftmals einschlägigen Rechtfertigungsgründe.

Strafrecht Allgemeiner Teil

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