Читать книгу Strafrecht Allgemeiner Teil - Bernd Heinrich - Страница 19

VI.Geltungsbereich des deutschen Strafrechts 1.Grundlagen

Оглавление

39Bei der Frage des Geltungsbereichs des deutschen Strafrechts (= Strafanwendungsrecht) geht es darum, wann das deutsche Strafrecht gegenüber welchen Tätern und hinsichtlich welcher Taten angewandt werden kann. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn eine Straftat grenzüberschreitende Wirkungen hat. Dies kann dann der Fall sein, wenn mehrere Personen in mehreren Ländern tätig werden, mehrere Staatsangehörige betroffen sind oder sich die Straftat in einem anderen Land auswirkt als dem, in dem der Täter gehandelt hat (z. B. beim Versenden einer Briefbombe). Eine gesetzliche Regelung findet sich in den §§ 3 bis 7 StGB und § 9 StGB.

Bsp.: Ein italienischer Staatsbürger bringt während eines Urlaubes in Kolumbien seinen schwedischen Bekannten mit einer russischen Pistole um, die er wenige Tage zuvor in Ecuador gekauft hat. Zu dieser Tat hat ihn sein polnischer Freund, der gerade in den USA weilt, angestiftet. Die in Deutschland lebende Frau des Opfers zeigt die Tat bei der Staatsanwaltschaft in Hamburg an, die sich nun fragt, ob sie in diesem Fall überhaupt ermitteln darf und ob hier überhaupt deutsches Strafrecht zur Anwendung kommen kann.

Klausurtipp

In einer Klausur ist die Frage, ob deutsches Strafrecht anzuwenden ist, für jeden Tatbestand gesondert noch vor dem Eintritt in die eigentliche Tatbestandsprüfung zu Beginn des objektiven Tatbestandes zu prüfen. Dies gilt freilich nur dann, wenn der Sachverhalt Hinweise auf einen möglichen Auslandsbezug enthält.

40Grundsätzlich gilt, dass im Strafrecht – im Gegensatz zum Zivilrecht – jeder Staat das Recht hat, bei Vorliegen einer konkreten Straftat sein eigenes Strafrecht zur Anwendung zu bringen. Das bedeutet, dass auch mehrere Staaten für die Ahndung derselben Tat zuständig sein können. Das bereits angesprochene Verbot der Doppelbestrafung16 betrifft nur die Ahndung einer Straftat innerhalb eines Staates, findet jedoch im Verhältnis mehrerer Staaten untereinander keine Anwendung. Eine Ausnahme stellt diesbezüglich allerdings die Europäische Union dar, in der eine solche Doppelbestrafung vertraglich ausgeschlossen wurde (Art. 6 Abs. 2 EUV i. V. m. Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Entscheidend ist allerdings, dass ein deutsches Strafgericht – wiederum im Gegensatz zum Zivilrecht – stets nur deutsches (und nicht ausländisches) Strafrecht anwenden darf. Zudem ist zu beachten, dass deutsche Strafverfolgungsorgane (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) grundsätzlich nur im Inland tätig werden dürfen. Wird festgestellt, dass deutsches Strafrecht im konkreten Fall nicht angewendet werden kann, so stellt dies ein Prozesshindernis dar und das Verfahren muss eingestellt werden.

41Einig ist man sich allerdings, dass für die Ausübung der staatlichen Strafgewalt in der Regel irgendein Anknüpfungspunkt vorhanden sein muss, der die Anwendung des eigenen Strafrechts rechtfertigt („genuine link“). Besteht ein solcher Anknüpfungspunkt hingegen nicht und betrifft eine Tat ausschließlich ausländische Interessen, wäre die Durchführung eines Strafverfahrens in Deutschland und eine Verurteilung des Täters eine Einmischung in die Angelegenheiten eines anderen Staates und daher völkerrechtlich unzulässig („völkerrechtliches Nichteinmischungsprinzip“).

Bsp.: Ein niederländischer Staatsbürger kauft in Amsterdam von einem anderen Niederländer eine Portion Marihuana und verbraucht diese vor Ort. Ein deutscher Staatsanwalt in Aachen bekommt hiervon Kenntnis und möchte vor einem deutschen Strafgericht eine Anklage wegen Verstoßes gegen das deutsche Betäubungsmittelgesetz erheben. Da hier kein Bezug zu Deutschland erkennbar ist, wäre eine solche Anklage unzulässig, da für eine Aburteilung ausschließlich die Niederlande zuständig sind. Dies ist schon deswegen einleuchtend, weil es allein Sache der Niederlande ist, ob sie ein solches Verhalten überhaupt unter Strafe stellen oder nicht.

Strafrecht Allgemeiner Teil

Подняться наверх