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V.Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten

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33Regelungsgegenstand des Strafrechts ist das materielle Recht. Davon zu unterscheiden ist das Strafprozessrecht, welches zum formellen Recht zählt. Ferner ist das Strafrecht noch abzugrenzen vom Disziplinarrecht und vom Ordnungswidrigkeitenrecht, bei denen auf bestimmtes Fehlverhalten von Personen ebenfalls mit staatlichen Sanktionen reagiert wird.

34Unter dem Begriff des materiellen Rechts versteht man die Rechtslage an sich, d. h. die Beurteilung von Recht und Unrecht. Im Strafrecht betrifft dies vor allem die im Strafgesetzbuch (StGB) geregelten Vorschriften sowohl des Allgemeinen als auch des Besonderen Teils. Hier wird einerseits geregelt, wann sich wer und wodurch strafbar machen kann, andererseits ergibt sich hieraus, welche Rechtsfolgen sich an die jeweilige Tat knüpfen (Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Maßregeln der Besserung und Sicherung). Dagegen zählen zum formellen Recht sämtliche Vorschriften, welche die Rechtsdurchsetzung betreffen. Hier wird geregelt, auf welche Weise der staatliche Strafanspruch geltend gemacht werden kann. Dabei stellt die Strafprozessordnung (StPO) ein bestimmtes förmliches Verfahren (das „Strafverfahren“) zur Verfügung, durch welches festgestellt werden kann, wie sich die materielle Rechtslage darstellt. Darüber hinaus wird durch die Strafvollzugsgesetze (StVollzG) des Bundes und der Länder geregelt, wie das auf diese Weise festgestellte Recht durchgesetzt, der staatliche Strafanspruch also verwirklicht werden kann.

35Jede begangene Straftat führt nach ihrer Entdeckung zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft prüft, ob Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage besteht (vgl. § 170 Abs. 1 StPO). Ist dies der Fall, wird anschließend – nach Zulassung der Klage durch das Gericht – in der gerichtlichen Hauptverhandlung festgestellt, ob sich ein Täter tatsächlich strafbar gemacht hat und welche Strafe dafür auszusprechen ist. Dabei ermittelt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unter Mitwirkung der Polizei (vgl. § 161 Abs. 1 StPO) und erhebt gegebenenfalls Anklage. Der Richter hingegen entscheidet auf der Basis der staatsanwaltschaftlichen Anklage auf der Grundlage der mündlichen Hauptverhandlung. Dem Richter stehen in vielen Fällen sog. „Laienrichter“ (Schöffen) zur Seite. Im Gegensatz zum US-amerikanischen Recht kennt das deutsche Recht dabei keine „Geschworenen“.

36Die Vorschriften des materiellen Strafrechts sind im Wesentlichen im StGB geregelt, welches aber an manchen Stellen darüber hinaus auch Regelungen über die Rechtsdurchsetzung enthält (Regelungen über die Stellung eines Strafantrags, §§ 77 ff. StGB, Regelungen über die Verjährung einer Straftat, §§ 78 ff. StGB). Darüber hinaus findet sich eine Vielzahl einzelner Strafbestimmungen im sog. „Nebenstrafrecht. Hierunter versteht man eigenständige Straftatbestände, die in zumeist verwaltungsrechtlichen, zuweilen aber auch zivilrechtlichen Einzelgesetzen aufgenommen wurden. Für das gesamte Nebenstrafrecht gelten dabei die Vorschriften des Allgemeinen Teils des StGB (vgl. § 1 EGStGB). In der Praxis besonders bedeutsam sind die Straftatbestände des Waffengesetzes (§§ 51 f. WaffG) und des Betäubungsmittelgesetzes (§§ 29 ff. BtMG). Das formelle Strafrecht ist zwar weitgehend in der StPO geregelt, darüber hinaus finden sich aber auch Regelungen in anderen Gesetzen. So finden sich z. B. im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Regelungen über die Fragen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte (d. h. die Frage, welches Gericht für welche Straftaten zuständig ist).

37Während das Strafrecht dem Staat die Möglichkeit gibt, jedermann wegen der Begehung eines allgemeinen Delikts zu bestrafen, eröffnet das Disziplinarrecht einem Vorgesetzten das Recht, einen Untergebenen innerhalb eines bestimmten Sonderrechtsverhältnisses (z. B. dem Beamten-, Soldaten- oder Wehrdienstverhältnis) zu disziplinieren. Dieses Recht steht teilweise auch Berufsverbänden zu (z. B. Rechtsanwalts- oder Ärztekammer). Als Sanktionen sind hier Verweise, förmliche Verwarnungen, die Entlassung aus dem Dienstverhältnis, der Ausschluss aus dem jeweiligen Berufsverband, aber auch Geldbußen oder sogar (im Wehrrecht) kurze Arreststrafen (§ 9 WStG) möglich. Diese Sanktionen können neben diejenige Strafe treten, die durch ein Strafgericht verhängt wird. Da es sich bei den Sanktionen des Disziplinarrechts nicht um klassische „Strafen“ handelt, soll nach h. M. das Verbot der Doppelbestrafung15 hier nicht gelten.

38Während der Gesetzgeber besonders schwere Verfehlungen gegen die gesellschaftliche Ordnung im Wege des Strafrechts mit der Verhängung einer Strafe sanktioniert, sieht er für weniger gravierende Verstöße von Strafe ab und ahndet diese lediglich als bloße Ordnungswidrigkeit (z. B. Falschparken, zu schnelles Fahren). Es handelt sich hierbei um bloßes „Verwaltungsunrecht“, welches mit der Verhängung einer Geldbuße geahndet wird. Geldstrafen (und erst recht Freiheitsstrafen) dürfen dann nicht verhängt werden. Eine Ahndung erfolgt ausschließlich durch die Verwaltungsbehörden (§§ 35 ff. OWiG), die Entscheidung ist jedoch gerichtlich überprüfbar. Eine solche Überprüfung erfolgt dann jedoch nicht durch die Verwaltungsgerichte, sondern durch den Strafrichter am Amtsgericht (§§ 67 ff., 71 ff. OWiG).

Strafrecht Allgemeiner Teil

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