Читать книгу Strafrecht Allgemeiner Teil - Bernd Heinrich - Страница 16
2.Weitere ausdrücklich normierte Verfassungsgrundsätze
Оглавление31Neben dem in Art. 103 Abs. 2 GG geregelten Bestimmtheitsgrundsatz findet sich in Art. 103 Abs. 1 GG noch der Anspruch jedes Beschuldigten auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz gilt über den Wortlaut hinaus („vor Gericht“) für das gesamte Verfahrensrecht und ist daher in jedem Stadium des Strafverfahrens zu berücksichtigen. Der Beschuldigte muss also zu jeder Zeit das Recht haben, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und z. B. Entlastungsbeweise vorzubringen. Schließlich findet sich in Art. 103 Abs. 3 GG noch der Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung wegen derselben Tat (ne bis in idem). Hiernach darf niemand „wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden“.
Eindeutig ist z. B. der Fall, dass ein Täter, der wegen einer Körperverletzung zu einer sehr milden Strafe verurteilt oder gar freigesprochen wurde, von der Staatsanwaltschaft auch dann, wenn diese mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist, nicht noch einmal wegen desselben Delikts vor einem anderen Gericht angeklagt werden darf. – Problematischer ist hingegen der Fall, dass ein Täter (lediglich) wegen einer Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB, verurteilt wurde und sich nach der Verurteilung herausstellt, dass er während der Fahrt fahrlässig einen Menschen getötet hat, § 222 StGB. Da die abgeurteilte Trunkenheitsfahrt ein Dauerdelikt darstellt, welches den gesamten Zeitraum der Fahrt abdeckt, würde auch hier eine spätere Verurteilung wegen einer fahrlässigen Tötung gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen.