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a) Persönlicher Schutzbereich
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Auf die Dienstleistungsfreiheit können sich gem. Art. 56 UAbs. 1 AEUV die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union berufen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, als demjenigen, in dem die Dienstleistung erbracht wird. In Abweichung vom Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit muss der Berechtigte über keine Zweigniederlassung oder eine sonstige sekundäre Niederlassung in dem Mitgliedstaat verfügen, in dem er die Dienstleistung erbringen möchte. Neben dem Leistungserbringer kommen auch die Empfänger einer Dienstleistung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, als Berechtigte in Betracht (EuGH, Urt. v. 6.11.2003, C-243/01 – Gambelli –, Rn. 55).
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Ein aus der Dienstleistungsfreiheit abgeleitetes Recht auf Einreise und Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, in dem eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht wird, steht zudem den Angehörigen eines Unionsbürgers zu, die nicht selbst die Unionsbürgerschaft besitzen (EuGH, Urt. v. 11.7.2002, C-60/00 – Carpenter –, Rn. 38 f.). Ein entsprechendes Aufenthaltsrecht ergibt sich allerdings mittlerweile aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie. Des Weiteren können Unionsbürger bei der Leistungserbringung Arbeitnehmer aus Drittstaaten einsetzen, die in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ansässig sind und dort über eine Arbeitserlaubnis verfügen (EuGH, Urt. v. 9.8.1994, C-43/93 – Vander Elst –, Rn. 26).
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Staatsangehörige aus Drittstaaten können sich nicht unmittelbar auf die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 UAbs. 1 AEUV berufen, selbst wenn sie in einem Mitgliedstaat ansässig sind (EuGH, Urt. v. 3.10.2006, C-290/04 – FKP Scorpio –, Rn. 68). Von der diesbezüglichen Rechtsetzungskompetenz der Unionsorgane in Art. 56 UAbs. 2 AEUV wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Über Art. 36 ff. EWR-Abkommen wird allerdings der freie Dienstleistungsverkehr auf das Gebiet der EFTA-Staaten erstreckt (→ Europäische Freihandelszone [EFTA]). Auf diesem Wege sind auch Staatsangehörige aus Island, Norwegen und Liechtenstein Berechtigte der Dienstleistungsfreiheit. Mit der Schweiz wird die Dienstleistungsfreiheit über ein spezielles Freizügigkeitsabkommen in ähnlichem Umfang gewährleistet. Des Weiteren können sich besondere Regelungen aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergeben. Von praktischer Bedeutung ist insbesondere das Assoziations- oder Kooperationsabkommen der EU mit der Türkei (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 21.10.2003, C-317/01 – Abatay –, Rn. 58 ff.).
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Gem. Art. 61 i.V.m. Art. 54 UAbs. 1 AEUV können sich Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, wie die Unionsbürger auf die Gewährleistungen der Dienstleistungsfreiheit berufen. Ausgenommen sind gem. Art. 61 i.V.m. Art. 54 UAbs. 2 AEUV Gesellschaften, die keinen Erwerbszweck verfolgen.