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II. Erweiterter diplomatischer und konsularischer Schutz der Unionsbürger

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Art. 23 UAbs. 1 S. 1 AEUV begründet unionsrechtlich die Pflicht der Mitgliedstaaten, Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen diplomatischen und konsularischen Schutz zu gewähren, wenn der Heimatstaat des betroffenen Staatsangehörigen in dem Drittstaat nicht vertreten ist. Gem. Art. 23 UAbs. 1 S. 2 AEUV treffen die Mitgliedstaaten die dafür notwendigen Vorkehrungen und internationalen Vereinbarungen. Durch die Auslandsvertretungen der EU-Mitgliedstaaten entsteht auf diese Weise ein weltweites Schutzsystem für alle Unionsbürger nach dem Prinzip gegenseitiger Schutzgewähr. Dieses Schutzregime erweitert und stärkt den Schutz der Unionsbürger. Die praktische Bedeutung dieses erweiterten Schutzes wird daran deutlich, dass in nur sehr wenigen Staaten der Welt alle Mitgliedstaaten der EU eine eigene Vertretung unterhalten.

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