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2. Verhältnismäßigkeit
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Eine die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Maßnahme muss zudem geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr angestrebten Ziels zu gewährleisten und darf nicht über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinausgehen (EuGH, Urt. v. 9.3.2017, C-342/15 – Piringer –, Rn. 53). Die Verhältnismäßigkeitsprüfung bildet z.B. im Bereich der Glückspielmonopole regelmäßig den Schwerpunkt der rechtlichen Beurteilung (vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 8.9.2009, C-42/07 – Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International –, Rn. 55 ff.; Urt. v. 8.9.2010, C-316/07 – Stoß –, Rn. 69 ff.).
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Die Geeignetheit einer Maßnahme ist auch im Bereich der Dienstleistungsfreiheit nur gegeben, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, das angestrebte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Das Erfordernis einer kohärenten Verfolgung des angestrebten Ziels war etwa in der Rechtssache Josemans problematisch, in der eine nationale Regelung zu beurteilen war, die lediglich im Ausland ansässigen Personen den Zugang zu Coffeeshops in den Niederlanden verwehrte, aber für in den Niederlanden ansässige Personen keine vergleichbar repressiven Maßnahmen vorsah. Der EuGH hielt das Verbot dennoch für geeignet, weil es den Drogentourismus in erheblicher Weise begrenzen und die durch ihn verursachten Folgeprobleme verringern könne. Den diskriminierenden Charakter der Regelung überwand der EuGH mit dem Argument, der Verkauf von Cannabis sei in allen Mitgliedstaaten verboten und werde in den Niederlanden lediglich geduldet. Die Erforderlichkeit der Regelung wurde vom EuGH ebenfalls bejaht, weil mildere, gleich geeignete Maßnahmen nicht in Betracht kommen würden. Insbesondere stelle die Untersagung lediglich des Verkaufs von Cannabis in Coffeeshops keine gleichermaßen effektive Maßnahme wie ein Zutrittsverbot dar (EuGH, Urt. v. 16.12.2010, C-137/09 – Josemans –, Rn. 69 ff.).