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3. Beeinträchtigungen durch Private
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Wie im Bereich der → Arbeitnehmerfreizügigkeit und der → Niederlassungsfreiheit können Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit auch von Privaten ausgehen. Der EuGH hat dies zum einen für Regelwerke nicht öffentlich-rechtlicher Art entschieden, die die Erbringung von Dienstleistungen kollektiv regeln sollen. Hierzu zählen etwa von Sportvereinigungen aufgestellte Regelwerke (EuGH, Urt. v. 11.4.2000, C-51/96 – Deliege –, Rn. 47). Darüber hinaus kann die Durchführung kollektiver Maßnahmen durch Gewerkschaften des Aufnahmemitgliedstaates eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit darstellen. Der EuGH beurteilte konkret eine gewerkschaftlich organisierte Blockade einer Baustelle, die mit dem Ziel erfolgte, den Unternehmer zum Beitritt zu einem Bautarifvertrag zu bewegen, als Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit (EuGH, Urt. v. 18.12.2007, C-341/05 – Laval –, Rn. 99). Eine weitergehende Erstreckung der Dienstleistungsfreiheit auf Privatpersonen entsprechend der Rechtsprechung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit ist bislang nicht erfolgt.
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