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b) Zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls

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Unterschiedslos auf In- und Ausländer anwendbare Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit können durch zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls gerechtfertigt werden. Der Rechtfertigungsgrund der zwingenden Erfordernisse kann nach herrschender Meinung in der Literatur zudem für indirekte, nicht aber für direkte Diskriminierungen herangezogen werden (→ Grundfreiheiten: Allgemeine Lehren).

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Ein festgelegter Kanon der als zwingende Erfordernisse anzuerkennenden Gemeinwohlbelange besteht nicht. Den Mitgliedstaaten wird ein gewisser Spielraum bei der Bestimmung der besonders schützenswerten Belange zugestanden. Anerkannt wurden in der Rechtsprechung bislang etwa der Schutz der Verbraucher bei Finanzdienstleistungen oder im Glückspielbereich (EuGH, Urt. v. 10.5.1995, C-384/93 – Alpine Investments –, Rn. 42 ff.; Urt. v. 8.9.2009, C-42/07 – Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International –, Rn. 56), die Rechtssicherheit notariell beglaubigter Urkunden (EuGH, Urt. v. 9.3.2017, C-342/15 – Piringer –, Rn. 59) oder der Schutz von Arbeitnehmern gegen ein etwaiges Sozialdumping (EuGH, Urt. v. 18.12.2007, C-341/05 – Laval –, Rn. 103). Dagegen sind Maßnahmen, die darauf abzielen, negative Auswirkungen auf einen Wirtschaftszweig und damit auf die Wirtschaft eines Landes zu verhindern, als bloße Ziele wirtschaftlicher Art keine zwingenden Gründe des Gemeinwohls (EuGH, Urt. v. 5.6.1997, C-398/95 – SETTG –, Rn. 23).

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