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I. Diplomatischer und konsularischer Schutz nach dem Völkerrecht
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Im Rahmen des diplomatischen und konsularischen Schutzes wird ein Staat nach den Regeln des Völkerrechts zum Schutz seiner Staatsangehörigen tätig.
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Ein Staat übt diplomatischen Schutz aus, wenn er als Reaktion auf ein völkerrechtliches Unrecht eines anderen Staates Maßnahmen zugunsten seines Staatsangehörigen gegenüber dieser fremden Hoheitsgewalt ergreift. Hierzu gehört bspw., dass ein Staat für seinen Staatsangehörigen eine Entschädigung für eine Enteignung geltend macht oder gegen eine völkerrechtswidrige Maßnahme protestiert.
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Im Rahmen des konsularischen Schutzes leistet ein Heimatstaat seinen Bürgern auf dem Gebiet eines fremden Staates durch seine Auslandsvertretungen Beistand. Botschaften und Konsulate sowie Honorarkonsuln leisten konsularische Hilfe in Pass- und Visumsangelegenheiten, in Personenstandsangelegenheiten sowie bei Nachlassfragen. Sie unterstützen Bürger, die sich in einem Drittstaat in einer Notlage befinden, etwa nach einem schweren Unfall oder aufgrund einer Erkrankung, auch bei Todesfällen und im Falle einer Festnahme oder Inhaftierung.
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Nach dem Völkerrecht gewährt grundsätzlich jeder Staat seinen eigenen Staatsangehörigen diplomatischen und konsularischen Schutz. Zugunsten fremder Staatsangehöriger kann ein Staat diplomatischen Schutz ausüben, wenn der nicht vertretene Staat um diesen Schutz ersucht und der Empfangsstaat vorher zugestimmt hat (Art. 46 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen). Nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen kann ein Staat einem fremden Staatsangehörigen konsularischen Schutz gewähren, wenn dies dem betroffenen Empfangsstaat notifiziert wird und dieser nicht widerspricht (Art. 8 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen).
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