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V. Rechtfertigung

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Eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit ist zulässig, wenn sie entweder aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder im Falle diskriminierungsfreier Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist sowie dazu geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinausgeht (EuGH, Urt. v. 9.3.2017, C-342/15 – Piringer –, Rn. 53).

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