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a) Ordre-Public-Klausel

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Aufgrund des Verweises in Art. 62 AEUV auf Art. 52 Abs. 1 AEUV sind im Bereich der Dienstleistungsfreiheit Beeinträchtigungen zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Der Rechtfertigungsgrund gilt gleichermaßen für unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sowie Beschränkungen.

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Die Begriffe öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit in Art. 52 Abs. 1 AEUV sind eng auszulegen. Eine Rechtfertigung ist nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urt. v. 14.10.2004, C-36/02 – Omega –, Rn. 30). Eine Rechtfertigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit hat der EuGH bei einer Maßnahme angenommen, die der Bekämpfung des Drogentourismus und der damit einhergehenden Belästigungen diente (EuGH, Urt. v. 16.12.2010, C-137/09 – Josemans –, Rn. 65 f.). Auch das Verbot des Betriebs des „Laserdrome“, bei dem der Zweck im spielerischen Töten von Menschen lag, war nach Ansicht des EuGH aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt (EuGH, Urt. v. 14.10.2004, C-36/02 – Omega –, Rn. 41).

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