Читать книгу Verfassungsprozessrecht - Christian Hillgruber - Страница 25
1. Organstreitverfahren
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Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr 1 GG entscheidet das BVerfG „über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses GG oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind.“ Der Gesetzgeber hat diese Zuständigkeit zur Entscheidung anlässlich solcher „Streitigkeiten“ als kontradiktorisches Organstreitverfahren ausgestaltet (§§ 13 Nr 5, 63–67 BVerfGG): Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung und die im GG oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten „Teile“ wie bspw Fraktionen (§ 63 BVerfGG) können sich in diesem Verfahren, dessen Gegenstand regelmäßig hochpolitische Fragen sind, gegen eine Verletzung ihrer Rechte durch eine Maßnahme oder pflichtwidrige Unterlassung des Antragsgegners zur Wehr setzen (§ 64 BVerfGG). Auf einen zulässigen Antrag hin – die behauptete Rechtsverletzung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein, der Antrag muss binnen sechs Monaten gestellt werden – stellt das BVerfG fest, „ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt“ (§ 67 S. 1 BVerfGG). Der in § 63 BVerfGG genannte Kreis möglicher Antragsteller und Antragsgegner ist gemessen an Art. 93 Abs. 1 Nr 1 GG zu eng geraten und daher verfassungswidrig (vgl Rn 421 ff). Nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung des BVerfG können daher beispielsweise auch politische Parteien ihre Rechte aus Art. 21 GG im Organstreitverfahren durchsetzen.
§ 2 Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze › III. Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts im Überblick › 2. Abstrakte Normenkontrolle