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5. Weitere föderative Streitigkeiten
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Gleich mehrere Zuständigkeiten werden dem BVerfG in Art. 93 Abs. 1 Nr 4 GG zugewiesen. Es soll entscheiden über „andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten“ zwischen Bund und Ländern (1. Variante, nichtverfassungsrechtliches Bund-Länder-Streitverfahren), zwischen verschiedenen Ländern (2. Variante, Länder-Streitverfahren) oder innerhalb eines Landes (3. Variante, Landesstreitigkeit) – dies aber nur, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist. Die Subsidiaritätsklausel (die sich auf alle drei Varianten bezieht) hat eine doppelte Stoßrichtung: Eine Entscheidung des BVerfG in einer der genannten Verfahrensarten kommt nicht in Betracht, wenn die Zuständigkeit des BVerfG anderweitig begründet ist. Sie kommt auch nicht in Betracht, wenn die Streitigkeit durch Gesetz einem anderen Gericht – in erster Linie die Landesverfassungsgerichte, aber auch die Verwaltungsgerichte – zugewiesen ist.
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Die praktische Bedeutung der in Art. 93 Abs. 1 Nr 4 GG geregelten Entscheidungszuständigkeiten des BVerfG ist darum gering (vgl etwa BVerfGE 109, 275, 279; 111, 286, 288). Es handelt sich um eine ruhende Kompetenz, die ua die Landesverfassungsgerichtsbarkeit aktivieren soll. Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeiten weiter ausgestaltet (§ 13 Nr 8, 71–72 BVerfGG). Dort finden sich Regelungen über die Parteifähigkeit in den drei genannten kontradiktorischen Streitverfahren. Antragsteller und Antragsgegner können im nichtverfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streitverfahren Bundesregierung und die Landesregierungen (§ 71 Abs. 1 Nr 1 BVerfGG), im Länderstreit die Landesregierungen (§ 71 Abs. 1 Nr 2 BVerfGG), im Landesstreit die obersten Organe des Landes oder die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Organteile sein (§ 71 Abs. 1 Nr 3 BVerfGG). Ein wichtiger Anwendungsfall für das nichtverfassungsrechtliche Bund-Länder-Streitverfahren sind Streitigkeiten um Rechte aus dem Einigungsvertrag (vgl BVerfGE 95, 250, 266).
§ 2 Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze › III. Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts im Überblick › 6. Individual- und Kommunalverfassungsbeschwerde