Читать книгу Verfassungsprozessrecht - Christian Hillgruber - Страница 30

6. Individual- und Kommunalverfassungsbeschwerde

Оглавление

81

In Art. 93 Abs. 1 Nr 4a GG findet sich das „Flaggschiff“ des BVerfG, die Zuständigkeit zur Entscheidung über Verfassungsbeschwerden. Antragsberechtigt ist „jedermann“, der behaupten kann, durch die gemäß Art. 1 Abs. 3 GG grundrechtsgebundene öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte, die sich im ersten Abschnitt des Grundgesetzes finden (Art. 1–19 GG), oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Der Gesetzgeber hat das Individualverfassungsbeschwerdeverfahren näher ausgestaltet (§§ 13 Nr 8a, 90, 92–95 BVerfGG). Er hat dabei von der Ermächtigung des Art. 94 Abs. 2 S. 2 GG Gebrauch gemacht und ein besonderes Annahmeverfahren vorgesehen (§§ 93a–93d BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist fristgebunden (§ 93 BVerfGG); zulässig ist sie nur dann, wenn nicht von vornherein auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer in einem seiner Grundrechte oder der sonst rügefähigen Rechte verletzt ist (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Grundsätzlich muss der Beschwerdeführer, bevor er das BVerfG anruft, vor den Fachgerichten ordnungsgemäß, aber erfolglos um Grundrechtsschutz nachgesucht haben (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

82

Eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde endet mit einem Feststellungstenor (§ 95 Abs. 1 BVerfGG); Entscheidungen von Gerichten und Behörden, die den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzen, werden aufgehoben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Da zur öffentlichen Gewalt auch der Gesetzgeber zählt und eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung auch deshalb Grundrechte verletzen kann, weil sie auf einem grundrechtswidrigen Gesetz beruht, besteht auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Möglichkeit, ein Gesetz für nichtig zu erklären (§ 95 Abs. 3 BVerfGG).

83

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Rechtssatzverfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen der Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) durch ein Bundes- oder Landesgesetz ist dem BVerfG in Art. 93 Abs. 1 Nr 4b GG zugewiesen. Für Kommunalverfassungsbeschwerden gegen Landesgesetze ist das BVerfG nur zuständig, soweit nicht Beschwerde zum Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Regelungen über das Verfahren finden sich in den §§ 13 Nr 8a, 90 Abs. 2, 91–95 BVerfGG.

§ 2 Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze › III. Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts im Überblick › 7. Nichtanerkennungsbeschwerde

Verfassungsprozessrecht

Подняться наверх