Читать книгу Verfassungsprozessrecht - Christian Hillgruber - Страница 28
4. Bund-Länder-Streitverfahren
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Zuständig ist das BVerfG gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr 3 GG auch für die Entscheidung über die Rechte und Pflichten von Bund und Ländern. Der Gesetzgeber hat als Antragsteller und Antragsgegner im Bund-Länder-Streitverfahren nur Bundes- und Landesregierungen, jeweils „für den Bund“ oder „für ein Land“ zugelassen (§ 13 Nr 7 BVerfGG, § 68 BVerfGG). Im Übrigen verweist er auf die Regelungen für das Organstreitverfahren (§ 69 iVm §§ 64–67 BVerfGG). Daraus ergibt sich, dass auch hier „Meinungsverschiedenheiten“ nicht ausreichen, sondern dass der Antragsteller die Möglichkeit der Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung seiner Rechte, die zugleich Pflichten sind, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners dartun muss.
§ 2 Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze › III. Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts im Überblick › 5. Weitere föderative Streitigkeiten