Читать книгу Verfassungsprozessrecht - Christian Hillgruber - Страница 26
2. Abstrakte Normenkontrolle
Оглавление74
Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr 2 GG entscheidet das BVerfG bei „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln“ über die Verfassungsmäßigkeit von Bundes- und Landesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages. Der Gesetzgeber hat das abstrakte Normenkontrollverfahren ausgestaltet (§ 13 Nr 6, §§ 76–79 BVerfGG). Soweit er für die Zulässigkeit des Antrags Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Bundes- oder Landesrecht nicht ausreichen lässt, sondern verlangt, dass der Antragsteller die Norm für nichtig bzw im Falle der beantragten Normbestätigung für gültig halten muss, nachdem Gerichte, Verwaltungsbehörden oder Organe von Bund und Ländern die von ihnen als verfassungswidrig erkannte Norm nicht angewendet haben, verlangt er – verfassungsrechtlich unbedenklich und von der Ermächtigung des Art. 94 Abs. 2 S. 1 GG gedeckt – als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags das Vorliegen eines sog. objektiven Klarstellungsinteresses. Die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers soll nicht ohne Not in Frage gestellt werden.
§ 2 Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze › III. Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts im Überblick › 3. Kompetenzkontroll- und Kompetenzfreigabeverfahren