Читать книгу Verfassungsprozessrecht - Christian Hillgruber - Страница 32
8. Weitere im Grundgesetz geregelte Zuständigkeiten
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Art. 93 Abs. 1 Nr 5 GG verweist auf „die übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fälle“. Einen guten Überblick darüber, um welche Fälle es sich hier handelt, gibt der Katalog des § 13 BVerfGG[35]. Zu nennen sind beispielsweise das Parteiverbotsverfahren (Art. 21 Abs. 2 GG, § 13 Nr 2 BVerfGG) und das Verfahren über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung (Art. 21 Abs. 3 GG, § 13 Nr 2a BVerfGG)[36], die Präsidentenanklage (Art. 61 GG, § 13 Nr 4 BVerfGG), vor allem aber die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes mit dem GG auf Vorlage eines Gerichts (Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr 11 BVerfGG). Der Gesetzgeber hat das in der Praxis sehr bedeutsame konkrete Normenkontrollverfahren in den §§ 80–82 BVerfGG näher ausgestaltet, wobei in § 82 Abs. 1 BVerfGG die entsprechende Anwendung der für das abstrakte Normenkontrollverfahren geltenden §§ 77–79 BVerfGG angeordnet wird.
§ 2 Verfahrensarten und Verfahrensgrundsätze › III. Die Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts im Überblick › 9. Einfachgesetzlich geregelte Zuständigkeiten