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3.1 Diagnostische Kriterien

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Die Kriterien für die Diagnose einer Zwangsstörung unterscheiden sich bei Kindern und Jugendlichen kaum von jenen, die für die Diagnose dieser Störung bei Erwachsenen angewandt werden. Eine Zwangsstörung wird diagnostiziert, wenn es zum Auftreten von Zwangsgedanken und/oder Zwangshandlungen kommt. Unter Zwangsgedanken wird das Erleben von Gedankeninhalten, Bildern oder Handlungsimpulsen verstanden, die als sinnlos, störend und unangemessen erfahren werden und von denen man sich nicht befreien kann, obwohl sie beängstigend und belastend sind. Zwangshandlungen sind repetitive Verrichtungen, die ausgeführt werden, um Angst oder Belastungen zu reduzieren. Die langjährige Beobachtung zeigt, dass 40 % der PatientInnen keine Zwangsgedanken haben, die unbedingt ausgeführt werden müssen. Vielmehr entsteht bei Unterlassung nur ein vages Unwohlsein (Rapoport & Swedo, 2002).

Ein wichtiger Unterschied zwischen Kindern und Erwachsenen betrifft die Einsicht in die Unsinnigkeit der Zwangsgedanken und -handlungen. Diese wird bei den meisten Erwachsenen mit einer Zwangsstörung als gegeben vorausgesetzt, während dies bei Kindern nicht der Fall sein muss. So haben nach Bloch und Storch (2015) ca. 30 bis 40 % der Kinder und Jugendlichen eine geringe oder fehlende Einsicht in die Übertriebenheit/Unsinnigkeit der Zwangsgedanken und -handlungen.

Im DSM-5 sind der Widerstand gegen die Zwangsgedanken und die Einsicht in die Unsinnigkeit der Zwangssymptome keine notwendigen Diagnosekriterien. Um den Grad der Einsicht zu definieren, wurde eine Zusatzkodierung eingeführt: gute, geringe oder fehlende Einsicht. Außerdem wird im DSM-5 auch bei Erwachsenen eine Untergruppe hervorgehoben, bei der nur eine geringe Einsicht in die Unsinnigkeit der Zwangsgedanken und -handlungen besteht (ca. 4 % der Betroffenen) (Falkai & Wittchen, 2015).

Psychische Störungen im Kindes- und Jugendalter

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