Читать книгу Geschichtsmatura - Christian Pichler - Страница 40
6.1 Passungsproblem: Prüfungskriterien, AFB und FUER-Kompetenzen
ОглавлениеEs ist beschrieben worden, dass der Gesetzgeber dem Prüfungsdesign die EPA-Kriterien zugrunde gelegt hat. Sie basieren auf den Vorstellungen, Wahrnehmungen seien in einem dreistufigen Verfahren erschließbar und in Erkenntnis transferieren.597 Gautschi bezeichnet diese Denkvorgänge als „[…] geistige Bewegung zwischen Sachanalyse, Sachurteilen und Werturteilen“,598 in der sich historisches Lernen manifestiert und er hält es für wahrscheinlich, dass sich in diesem Prozess Rüsens Paradigma einer Bewusstseinsänderung durch Zeiterfahrung vollziehen kann.599 Evident werde die Entwicklung von Sinnbildung in der Narration, denn das Erzählen erweise sich als die „[…] spezifische Form des Erklärens historischer Erkenntnis“.600 Es ist von zentraler Bedeutung für den Erfolg des Prozesses. Die EPA trage dem Kompetenzparadigma Rechnung, weil den Verfahrensschritten Kompetenzen zuordenbar sei: (1) der Sachanalyse die Sachkompetenz, (2) dem Sachurteil die Methodenkompetenz, (3) dem Werturteil die Urteilskompetenz.601 Mit Hilfe des Konzepts des „Anforderungsbereichs“ (AFB), der durch Operatoren zu bewältigen ist, werden fachliche Fähigkeiten und Fertigkeiten und in Form einer Erzählung sichtbar gemacht. Die Einschätzung Gautschis, das AFB-Verfahren eigne sich zur Kompetenzanalyse, basiert auf der Vorstellung, dass der Unterricht gemäß diesen Prinzipien methodisch aufbereitet wird. Für die österreichische Schulrealität ergibt sich daraus ein Theorieproblem, denn der Unterricht soll nach FUER gestaltet werden. Da EPA nicht auf FUER rekurriert und durch das Prüfungsgeschehen FUER-Kompetenzen evident werden sollen, muss daher vorab die Frage geklärt werden, welche Teilkompetenzen anhand der Vorgaben für das Aufgabendesign sichtbar gemacht werden können. Es gilt daher in einem ersten Schritt einen Theorie-Vergleich durchzuführen, um Kongruenzen und Divergenzen zwischen dem AFB-System und den FUER-Vorstellungen zu klären, mit dem Ziel, Kompatibilitäten zwischen beiden Modellen zu identifizieren.
Der AFB I („Reproduktion“) hat bei der EPA Sachanalyse zum Thema. Die dafür nötigen Fähigkeiten und Fertigkeiten werden mit dem Begriff „Sachkompetenz“ versehen. Darunter wird Wissen gemäß den geschichtswissenschaftlichen Sektoren verstanden. „Es muss unterschiedliche Dimensionen der historischen Fachwissenschaft, wie z. B. der politischen Geschichte, der Wirtschafts-, Sozial- und Kulturgeschichte angemessen umfassen […].“ Es verlangt „[…] umfangreiche Kenntnisse über historische Ereignisse, Personen, ideengeschichtliche Vorstellungen, Prozesse und Strukturen sowie vom Leben der Menschen […]“,602 und es soll zeigen, dass nach den Zeitebenen „Eigenwirklichkeit“ und „[…] als Vorgeschichte der Gegenwart“603 unterschieden werden kann. Für die EPA ist „Sachkompetenz“ das Verfügen über deklaratives Fachwissen in kategorialer Ausprägung und über Verfahren, dieses Wissen zu deuten.604 Die österreichischen didaktischen Empfehlungen sehen in der Bewältigung des AFB I den Nachweis der Fähigkeit zur Wiedergabe erlernten Fachwissens und damit ein „[…] rein reproduktives Nutzen von Arbeitstechniken“,605 wie etwa die Kenntnis von Quellenarten oder die Unterscheidung von Quellen und Darstellungen. Erwerb und Wiedergabe von „Verfügungswissen“606 gilt als Voraussetzung für die Durchführung der weiteren Arbeitsschritte, es ist noch keine Kompetenz, denn FUER versteht unter Sachkompetenz das Verfügen über fachspezifische Termini (Begriffskompetenz) und die Fähigkeit, ein entstehendes narratives Konstrukt zu ordnen und zu gliedern (Strukturierungskompetenz). Diese Systematisierung ist die eigentliche Fähigkeit, sie erfolgt auf der Basis inhaltsbezogener Kategorien (Wissen). Um eine Narration herzustellen, bedarf es zudem der Nutzung historischer Verfahrensscripts, der Beherrschung epistemologischer Prinzipien und des Wissens um die subjektbezogenen Konzepte von Identität und Alterität.607
Der AFB II („Reorganisation und Transfer“) meint Methodenkompetenz. Sie ist bei EPA mit einem prononciert kritischen Deutungsansatz versehen, nämlich der „[…] Befähigung zur Beurteilung der Triftigkeit verschiedener Erklärungsansätze“.608 „Die Prüflinge beherrschen Verfahren, um auf der Grundlage sicheren Fachwissens historische Verläufe und Strukturen zu analysieren und sinnbildend zu synthetisieren.“609 Die Kandidat*innen können Quellen und Darstellungen interpretieren sowie historische Sachverhalte auf ihren Problemgehalt, allfällige Mehrdeutigkeit und Kontroversität hin untersuchen, d. h. ein Sachurteil bilden.610 In der österreichischen Variante steht das autonome, methodisch korrekte Bearbeiten (Analyse) und Erläutern (Reorganisation) von historischen und politischen Inhalten anhand des vorgegebenen Materials im Zentrum der Methodenkompetenz. Dazu tritt die Anwendung der gewonnenen Erkenntnisse durch Herstellen von Zusammenhängen (Transfer) in der Erzählung. Ziel ist der Nachweis einer verfahrensgeleiteten De- und Re-Konstruktion und einer schlüssig begründbaren Darstellung der Ergebnisse.611 Laut FUER soll die Methodenkompetenz Menschen befähigen, eine historische Erzählung narrativ, normativ und sachlich triftig zu gestalten. Zu diesem Zweck ist die Beherrschung der De-Konstruktion von Quellen und Darstellungen (Analyse) und der Re-Konstruktion (Narrationsbildung) nötig. Die De-Konstruktion bedarf des Verfügens über Mechanismen der Tiefenanalyse und der Triftigkeitsprüfung. Der synthetische Prozess der Konstruktion einer Erzählung benötigt Kenntnisse über Heuristik, Quellenkritik und Interpretation sowie die Fähigkeit, Texte zu verfassen. Ziel ist es, durch die Narration Sinnbildung, das Produkt eines historischen Denkvorgangs, sichtbar zu machen.612 Die Differenzen zwischen FUER und der EPA sind marginal.
Der AFB III („Reflexion und Problemlösung“) meint bei EPA Urteilskompetenz. „Die Prüflinge kommen zu einem durch Argumente begründeten Urteil (Sach- und Werturteil)“.613 Es beruht auf mentalen Prozessen, in denen „[…] eigene Wertmaßstäbe reflektiert“614 werden und weist somit auf die handlungsbedingenden Folgen hin, die aus der Auseinandersetzung mit den AFB I und II erwachsen.615 Die didaktischen Empfehlungen für die österreichische Prüfung sehen die mentalen Prozesse weiter, wenn es heißt, es gehe um „[…] einen reflexiven Umgang mit neuen Zusammenhängen bzw. Problemkonstellationen, […], also um die Fähigkeit eigenes Selbst- und Weltverständnis reflektieren zu können“.616 Ziel ist nicht nur das plausible Begründen von Standpunkten, sondern auch das eigenständige Bilden und Kommunizieren von Hypothesen. Mit der Fähigkeit zur Interpretation, Bewertung und Reflexion sollen Kandidat*innen nachweisen, dass sie persönliche Positionen definieren, einnehmen und argumentieren können und gegebenenfalls daraus Handlungen ableiten. Auch die Fähigkeit, offene Fragen zu erkennen und zu formulieren (Fragekompetenz) findet hier ihren Raum.617 In Österreich folgt man FUER, das in der Urteilsfähigkeit nur eine Dimension der wesentlich breiter gedachten Orientierungskompetenz sieht. Das Erlernen der Fähigkeit zu reflektieren ist die Voraussetzung für die Nutzung dieser Kompetenz im Alltag. Ohne die Bereitschaft, die eigenen Vorstellungen aufgrund neuer Erkenntnisse zu ändern (Re-Organisierung des Geschichtsbewusstseins), gelingt Orientierung nicht. Die Fähigkeit, Welt- und Fremdverstehen und Selbstverstehen reflektieren zu können, bildet neuen Sinn und zeugt von einem reflektierten Geschichtsbewusstsein.618
Differenzen zwischen der EPA, der Erwartung der österreichischen Fachdidaktik an die Aufgabenstellung und dem FUER-Modell gibt es im Verständnis der Funktion des AFB I und der Sachkompetenz. Die EPA legt den Fokus auf fundierte geschichtswissenschaftliche Kenntnisse (Epochen, Räume, Dimensionen), die Fähigkeit der Unterscheidung von Quellen und Darstellungen sowie der Differenzierung der Bewertung der Ereignisse nach der Wirkung in ihrer Zeit und als Vorgeschichte für Nachfolgendes.619 Diese Parameter darstellen zu können wird als Sachkompetenz verstanden. Demgegenüber sieht die österreichische Geschichtsdidaktik – FUER folgend – in der Bewältigung des AFB I keine Kompetenz, sondern eine Reihe von Operationen, die dem Aufbau von Verfügungswissen (deklaratives und prozedurales Wissen) dienen. Die „Wiedergabe von Sachwissen (u. a. auswendig gelerntes Fachwissen oder die herausgearbeiteten Inhalte von Darstellungen) […]“620 ist das Ziel. Deklaratives Fachwissen ist ohne deutende Komponente zu reproduzieren und prozedurales Wissen (Verfahren) zu beherrschen. Laut FUER bildet das eine Voraussetzung für den Nachweis von Sachkompetenz. Übereinstimmung herrscht in der Sicht auf den AFB II als jenen Bereich, der Methodenkompetenz sichtbar macht. Den Nachweis der Fähigkeit zur verfahrensgeleiteten Analyse von Quellen und Darstellungen nach erlernten Schemata und deren Interpretation (Methodenkompetenz) sowie das Vermögen, die Resultate mit den im Unterricht erworbenen fachspezifischen Sachverhalten zu verknüpfen, um die erkannten Zusammenhänge und Verläufe darzulegen (Narrationsbildung), verfolgen sowohl die EPA als auch deren österreichische Mutation mit Aufgaben zum AFB II. Ein feiner Unterschied findet sich in der Bewertung der Fähigkeit zur Sachurteilsbildung. Während die EPA explizit eine Triftigkeitsprüfung verlangt und somit Sachurteile zu Aussagen des Materials anstrebt (Sachverhalte sind einzuordnen und Zusammenhänge zu erklären), genügt der österreichischen Fachdidaktik die schlüssige Erläuterung der erhobenen Inhalte. Das kann zu einem Sachurteil führen, aber auch zum Verweilen auf der Ebene der Reproduktion. Dissens herrscht in der Bewertung des AFB III. Während die EPA eine reflektierende Urteilskompetenz nachgewiesen haben möchte, wünscht die Auslegung der österreichischen Fachdidaktik zudem die Bestätigung über das Vermögen, Hypothesen bilden zu können und Handlungsdispositionen erkennbar werden zu lassen. Zentrales Element beider Zugänge ist die Fähigkeit zur Reflexion. Gemeinsam ist beiden Varianten das Bestreben, die Domäne des Historischen erschließen zu wollen. Sie unterscheiden sich im Zugang dazu, in der Intensität und im Aufbau des Erkenntnisprozesses. Während es FUER um die Progression definierter Kompetenzbereiche geht, die in einer modellierten Zusammenschau historisches Denken und die Formung von Geschichtsbewusstsein ermöglichen, folgen die EPA-Kriterien prozesshaft den Zielsetzungen der „Jeismann-Trias“. Dabei werden die historischen Denkvorgänge in einzelne Operationen zerlegt, die wiederum Dimensionen bestimmter Kompetenzen offenlegen und von Schritt zu Schritt mentale Prozesse anstoßen, die in der reflektierten Urteilsbildung kulminieren. In der EPA werden die Jeismann-Schritte mit den Anforderungsbereichen gleichgesetzt: Analyse (AFB I), Sachurteil (AFB II) und Werturteil (AFB III). Zwar werden dadurch auch Teilkompetenzen nach FUER offengelegt, aber nicht gezielt evoziert, um das Verfügen über (FUER-)Kompetenzen zu messen. Sie müssen indirekt erschlossen werden. Der Transfer der Kandidat*innen-Aussagen von AFB auf FUER-Teilkompetenzen ist demnach die Aufgabe, sie kann über die Operatoren gelingen. Der Befund hat nolens volens fragmentarischen Charakter, denn es ist mit dem EPA-Prüfungsdesign unmöglich, alle Kompetenzbereiche des FUER-Modells sichtbar zu machen. Außerdem fehlt deren Integration.