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1. Die Änderungen bezüglich der Institutionen
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Bis zur Reform der Institutionen hatten in Hinblick auf die beschlossene Osterweiterung die größeren Mitgliedstaaten[60] zwei Kommissare, die kleineren einen Kommissar. Beschlüsse im Rat wurden in Bezug auf nur noch dreiundsiebzig Artikel einstimmig und i.Ü. mit qualifizierter Mehrheit getroffen. Auch war die Größe der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Sitzverteilung im Europäischen Parlament und bei der Stimmengewichtung im Rat nicht ausreichend berücksichtigt. Die Vorschriften über die Größe und die Zusammensetzung der Organe sowie die Stimmengewichtung im Rat waren im Protokoll über die Erweiterung der EU sowie in der Erklärung zur Erweiterung der EU enthalten.[61]
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Das System der Beschlussfassung im Rat gem. Art. 205 EGV[62] wurde geändert und die Bereiche,[63] für die Beschlüsse mit einer qualifizierten Ratsmehrheit gefasst werden konnten, ausgeweitet.[64] Jetzt war nur noch in Bezug auf fünfunddreißig Artikel eine einstimmige Ratseinscheidung[65] erforderlich. Für die einzelnen Mitgliedstaaten wurde in Art. 205 Abs. 2 EGV festgelegt, mit wie vielen Stimmen sie im Rat vertreten wurden. Hierbei erhielten die bevölkerungsreichsten Mitgliedstaaten mehr Stimmen als bevölkerungsärmere Staaten.
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Es blieb nach heftigen Debatten bei der im Amsterdamer Vertrag getroffenen Festlegung,[66] dass jeder Mitgliedstaat bis zum Abschluss der Erweiterungen von 2004 und 2007 von einem Kommissar vertreten werden sollte. Durch den Vertrag von Nizza wurde dem EUV a.F. und dem EGV das Protokoll über die Erweiterung der EU beigefügt. In Art. 4 Abs. 2 dieses Protokolls hieß es, dass mit dem Beitritt des siebenundzwanzigsten Mitgliedstaates die Zahl der Kommissionsmitglieder unter die Zahl der Mitgliedstaaten sinken sollte. Die Mitglieder der Kommission sollen auf der Grundlage einer gleichberechtigten Rotation ausgewählt werden. Nach der Europawahl am 7.6.2009 war die Kommission neu zusammenzusetzen. Wenn bis dahin der Lissabon-Vertrag nicht in allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden wäre, hätte entsprechend Art. 4 Abs. 2 des Erweiterungsprotokolls nicht jedes Land einen Kommissar stellen können.[67]
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Nach der Osterweiterung sollte das Europäische Parlament wieder[68] über siebenhundertzweiunddreißig Sitze verfügen. Bei der Neuverteilung der Sitze im Europäischen Parlament orientierte sich der Vertrag von Nizza an den Bevölkerungszahlen in den einzelnen Mitgliedstaaten. Deutschland sollte nach der Osterweiterung genau so viele Abgeordnete stellen können wie vorher.[69] In anderen Mitgliedstaaten musste die Anzahl der sie im Europäischen Parlament vertretenen Abgeordneten reduziert werden, damit das Parlament nach Beendigung der Osterweiterungen noch eine arbeitsfähige Größe hat.