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2. Teil Die Rechtsnatur der Europäischen Union › A. Die Rechtsnatur der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages

A. Die Rechtsnatur der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages

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Hinweis

In der folgenden Darstellung wird Bezug genommen auf den EGV, der durch den AEUV seit dem 1.12.2009 ersetzt wurde.

Die Europäische Gemeinschaft war zwischen Staaten im herkömmlichen Sinne und internationalen Organisationen einzuordnen. Es fehlte ihr an einem eigenen europäischen Staatsvolk und der Kompetenz, für sich selbst Kompetenzen zu begründen. Sie war ein eigenständiges, keiner Rechtsordnung zuzuordnendes Gebilde, eine Staatenverbindung eigener Art.[1] Gem. Art. 281 EGV besaß die Europäische Gemeinschaft Rechtspersönlichkeit. Die Mitgliedstaaten hatten ihr Völkerrechtsfähigkeit in den Bereichen verliehen, in denen eine Zuständigkeitsübertragung durch die Mitgliedstaaten erfolgt war. Die Europäische Gemeinschaft konnte als völkerrechtsfähige Organisation gem. Art. 300 EGV Verträge mit Drittstaaten und anderen internationalen Organisationen abschließen oder selbst internationalen Organisationen beitreten. Gem. Art. 282 S. 1 EGV war die Europäische Gemeinschaft privatrechtsfähig wie juristische Personen in den jeweiligen Mitgliedstaaten. Die Vertretung erfolgte gem. Art. 282 S. 2 EGV durch die Kommission.

Die EG war eine supranationale Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten der EG haben ursprünglich in ihre Hoheitsgewalt fallende Zuständigkeiten auf diese Europäische Gemeinschaft zu deren selbständiger Wahrnehmung übertragen.

Hinweis

Supranationale Gemeinschaften können verbindliche Beschlüsse fassen, die die Mitgliedstaaten auch gegen deren Willen zu einem bestimmten Verhalten verpflichten können. Hierfür können Beschlussorgane gebildet werden, in denen gar keine, nur ein Teil oder auch alle Mitglieder vertreten sind. Entscheidungen in diesen Organen können auch nach dem Mehrheitsprinzip getroffen werden. Die getroffenen Entscheidungen haben Vorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Ein großer Teil des Gemeinschaftsrechts gilt unmittelbar ohne Dazwischentreten eines nationalen Bestätigungsaktes.[2]

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Der EUV a.F. enthielt selbst keine Bestimmung zur Rechtsnatur der EU. Die EU war selbst nicht handlungsfähig, sondern bediente sich gem. Art. 5 EUV a.F. der Organe der weiterhin existierenden Europäischen Gemeinschaft. Nur der Europäische Rat war in Art. 4 und 13 EUV a.F. unmittelbar selbst geregelt. Die EU wurde daher auch als bloße politische Zielvorgabe charakterisiert und nicht als Völkerrechtssubjekt.[3]

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Wiederholen Sie in Rn. 13–18 die Ausführungen zum Maastricht-Vertrag.

Der EUV a.F. begründete einen Staatenverbund zur Verwirklichung einer immer engeren Union der staatlich organisierten Völker Europas, keinen sich auf ein europäisches Staatsvolk stützenden Staat. Das Wesen der EU bestand bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages in der Verklammerung der zwei Europäischen Gemeinschaften in der ersten Säule mit der GASP in der zweiten Säule und der PJZS in der dritten Säule. Die EU ruhte demnach auf drei Säulen.[4] Diese Verklammerung war insbesondere durch das in Art. 3 Abs. 2 EUV a.F. verankerte Kohärenzgebot geprägt.

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