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Anmerkungen
ОглавлениеPolitik des leeren Stuhls.
Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 8.
Streinz Europarecht Rn. 363–365.
Thiele spricht in Thiele Europarecht S. 16 sogar von einer „toten Zeit“ oder von einer „Eurosklerose“.
Ohne das Gründungsmitglied Italien.
Sart. II Nr. 280.
Streinz Europarecht Rn. 813.
Auch Schengen-Staaten genannt.
Siehe Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes.
ABl. 1987 Nr. L 169/1.
Die Verzögerung beruhte auf der Anfechtung des irischen Zustimmungsgesetzes in Irland.
Heute in Art. 26 AEUV geregelt.
Art. 30 EEA.
In Kraft getreten am 1.11.1993 nach dem Urteil des BVerfG über die Verfassungsbeschwerden gegen das deutsche Zustimmungsgesetz (BVerfGE 89, 155).
ABl. Nr. C 191, 1.
Die Fassung des EUV vor dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages wird im Folgenden als EUV alte Fassung (a.F.) bezeichnet.
Eine entsprechende Regelung gibt es heute im EUV nicht mehr.
Heute Art. 267 AEUV.
Heute Art. 24 EUV.
Heute Art. 24 Abs. 3 EUV.
Unionssekundärrecht.
Heute Art. 25 EUV.
Heute Art. 32 EUV.
Heute Art. 87–89 AEUV.
Eine entsprechende Regelung gibt es heute im EUV nicht mehr.
Heute Art. 120 ff. AEUV.
Heute Art. 140 Abs. 1 S. 3 AEUV.
Maastricht-Vertrag, Protokoll Nr. 21, BGBl. 1992 II, 1309.
Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien.
Griechenland hatte tatsächlich die Konvergenzkriterien nicht alle erfüllt.
Heute Art. 129 AEUV.
Heute Art. 140 Abs. 1 S. 3 AEUV.
FreizügigkeitsRL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen.
Die Bindung an eine Erwerbstätigkeit war zuvor bereits durch die Rechtsprechung des EuGH zur „passiven Dienstleistungsfreiheit“ aufgehoben worden, EuGH Rs.186/87, Cowan/Trésor public, Slg 1989, 195.
Heute Art. 20 ff. AEUV.
Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 9.
Art. 21 Abs. 1 AEUV wurde durch die allgemeine FreizügigkeitsRL 2004/38/EG sekundärrechtlich ausgestaltet.
Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.
Art. 6 Abs. 1 der FreizügkeitsRL 2004/38/EG.
Art. 7 Abs. 1 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.
Art. 16 Abs. 3 und Abs. 4 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.
EuGH Rs. C-456/02, Michel Trojani/Centre public d´aide sociale de Bruxelles (CPAS), Slg 2004, I-7573; Streinz Europarecht S. 1016.
Heute Art. 18 AEUV.
Heute Art. 18 Abs. 1 AEUV.
Art. 6 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.
Art. 16 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.
Art. 16 Abs. 2–4 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.
Art. 12 Abs. 2 S. 1 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.
Art. 13 Abs. 2 S. 1 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG.
Heute Art. 294 AEUV.
Eine entsprechende Regelung gibt es im AEUV und im EUV nicht mehr.
BVerfGE 89, 155; Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 94.
Abl Nr. C 340 vom 10.11.1997; Sart. II Nr. 147a.
Streinz Europarecht Rn. 52.
Streinz Europarecht Rn. 813.
Heute Art. 294 AEUV.
Art. 4 des Protokolls, ABl. 2001 Nr. C 80/80.
Titel VII Art. 43–45 EUV a.F.
BGBl. 2001 II, 1667; ABl. 2001 Nr. C 80/1.
Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien.
ABl. 2001 Nr. C 80/80.
Heute Art. 238 AEUV.
Z.B. blieb es in der Steuer-, Asyl- und Einwanderungspolitik bei der Einstimmigkeit der Entscheidungen.
Streinz Europarecht Rn. 54.
Einstimmigkeit ist bei Steuerfragen und bei Fragen zum Asyl erforderlich.
Art. 4 des Protokolls über die Erweiterung der Europäischen Union, ABl. 2001 Nr. C 80/80.
Thiele Europarecht S. 32.
Im Vertrag von Amsterdam war eine Begrenzung auf siebenhundert Sitze vereinbart worden.
99 Abgeordnete für Deutschland.
ABL C 310/41 (nicht in Kraft).
Heute Art. 6 EUV.
Teil II des Verfassungsvertragsentwurfs.
Streinz Europarecht Rn. 750 und 752.
Neben den Mitgliedstaaten waren auch die zukünftigen Mitglieder der bevorstehenden Erweiterung von 2005 und 2007 im Konvent vertreten.
Die Zustimmung von fünfundzwanzig Mitgliedstaaten war also erforderlich.
ABl. 2007 Nr. C 306/1.
Vertrag über die Europäische Union, geändert durch den Vertrag von Lissabon am 13.12.2007, ABl. Nr. C 306/1 vom 17.12.2007.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zuletzt geändert am 13.12.2007, ABl. Nr. C 306/1 vom 17.12.2007.
Heute Art. 48 EUV.
Der Lissabon-Vertrag soll keine Auswirkungen auf das irische Abtreibungsverbot, das irische Steuerrecht und die militärische Neutralität Irlands haben.
Dabei handelt es sich um den Beitrittsvertrag mit Kroatien.
BVerfGE 123, 267; Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht, S. 94 f.
Bundestagsdrucksache 16/8489.
Zu den Gesetzesänderungen in der Bundesrepublik zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages siehe auch Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht Rn. 36–42.
Streinz Europarecht Rn. 61 ff.
Eine Kurzfassung der Neuerungen finden Sie in Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht Rn. 35.
Streinz Europarecht Rn. 1136 ff.
VO 407/2010 des Rates vom 11.5.2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus, ABl 2010 L 118/1.
In Deutschland wurde der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus durch das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus vom 22.5.2010 umgesetzt. Danach können bis zu 123 Mrd. € vom Bundesfinanzministerium für den Rettungsschirm zur Verfügung gestellt werden.
Außer der Slowakei.
Die EFSF ist eine Zweckgesellschaft nach luxemburgischen Recht.
BVerfG Urteil vom 7.9.2011.
Gründung am 27.9.2012 nach Ratifizierung des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland.
Beschluss des Europäischen Rates vom 22.3.2011 (2011/199/EU). Folgender (3) ergänzt Art. 136 AEUV: „Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.“
Streinz Europarecht Rn. 1139.
Sog. „no bailout-Klausel“.
Streinz Europarecht Rn. 1139 f. Der EuGH hat in der Entscheidung vom 27.11.2012, Rs. C-370/12 (Pringle) entschieden, dass Abschluss und Ratifikation des ESM nicht gegen das Unionsrecht verstoßen, insbesondere nicht gegen die Nichtbeistandsklausel gem. Art. 125 AEUV („No-Bailout-Klausel“).
Streinz Europarecht Rn. 1147.
ABl. 2013 L 287/63.