Читать книгу Europarecht - Christiane Eichholz - Страница 61
Оглавление2. Teil Die Rechtsnatur der Europäischen Union › B. Die Rechtsnatur der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages
B. Die Rechtsnatur der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages
61
Gem. Art. 47 des EUV besitzt die „einheitliche“ EU ausdrücklich Rechtspersönlichkeit. Aufgrund des Wegfalls der Säulenstruktur nach Ratifizierung des Lissabon-Vertrages besteht konsequenterweise auch keine Verklammerung mehr, sondern die EU ist gem. Art. 1 Abs. 3 S. 3 des EUV als Rechtsnachfolgerin der EG an deren Stelle getreten. Die „einheitliche“ EU hat überwiegend supranationalen Charakter. Für die GASP und den bisherigen Bereich der PJZS bestehen jedoch weiterhin besondere Regelungen, sodass die intergouvernementale Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten nicht vollständig beendet wird.[1]
2. Teil Die Rechtsnatur der Europäischen Union › B. Die Rechtsnatur der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages › I. Der Beitritt zur Union
I. Der Beitritt zur Union
62
In Art. 49 EUV wird der Beitritt zur Union für jeden europäischen Staat geregelt, der die in Art 2 EUV genannten Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt.
Art. 2 EUV
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.
Die Grundwerte der Union werden des Weiteren gem. Art. 6 Abs. 1 EUV konkretisiert. Danach erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7.12.2000 in der am 12.12.2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind.
Ausdrücklich wird in Art. 49 Abs. 1 S. 4 EUV auf die notwendige Berücksichtigung der Kopenhagener Kriterien hingewiesen. Abweichend von der bisher bestehenden Regelung des Art. 49 Abs. 1 S. 2 EUV a.F. muss das Europäische Parlament nicht mehr mit absoluter Mehrheit, sondern mit der Mehrheit seiner Mitglieder gem. Art. 49 Abs. 1 S. 3 EUV dem Beitritt eines weiteren Mitgliedstaates zustimmen. Wie vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages ist ein Assoziierungsabkommen gem. Art. 49 Abs. 2 EUV abzuschließen. In dem Assoziierungsabkommen sind die Aufnahmebedingungen und die durch die Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, zu regeln. Es bedarf der Ratifizierung durch alle Vertragsstaaten gem. ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Türkei, Serbien und Montenegro sind zur Zeit die aktuellen Beitrittskandidaten, mit denen Verhandlungen laufen.
Der Antrag ist gem. Art. 49 Abs. 1 S. 3 EUV an den Rat zu richten, der über den Antrag einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlamentes beschließt.
63
In Vorbereitung auf die Osterweiterung hat der Europäische Rat am 22.6.1993 die Kriterien[2] für den Beitritt konkretisiert, die ein am Beitritt interessierter Staat vor dem tatsächlichen Beitritt erfüllen muss.
Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts zur EU[3]
Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.
Hinweis
In Kopenhagen wurden die Beitrittskriterien beschlossen, weshalb sie als Kopenhagener Kriterien bezeichnet werden.
a) Die politischen Kriterien
64
Bestandteile der politischen Beitrittskriterien sind:
• | Die demokratische und rechtsstaatliche Ordnung |
• | Die Wahrung der Menschenrechte |
• | Die Achtung und der Schutz von Minderheiten |
• | Die Zulassung politischer Parteien |
• | Die Struktur in der Judikative |
• | Die institutionelle Stabilität und |
• | Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung. |
Der Europäische Rat legte auf seiner Sitzung in Luxemburg vom 12./13.12.1997 fest, dass die Einhaltung der politischen Kriterien zukünftig Voraussetzung bereits für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen sein sollte.
b) Die wirtschaftlichen Kriterien
65
Die erfolgreichen Beitrittskandidaten müssen eine funktionierende Marktwirtschaft und offene Märkte gegenüber dem Ausland nachweisen. Des Weiteren ist ein Nachweis notwendig, dass ihre Volkswirtschaften dem Wettbewerbsdruck innerhalb des EU-Binnenmarktes standhalten können.
c) Das Acquis-Kriterium
66
Die erfolgreichen Beitrittskandidaten müssen den gemeinschaftlichen Besitzstand übernommen haben. Zum gemeinschaftlichen Besitzstand gehören:[4]
• | Alle Gemeinschaftsverträge in aktueller Fassung, |
• | alle Verordnungen, |
• | alle Richtlinien, |
• | alle Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane, |
• | alle Entschließungen und Erklärungen der Gemeinschaftsorgane, |
• | alle Rechtsakte zur GASP und zur PJZS, |
• | alle EuGH-Entscheidungen und |
• | alle Verträge der Gemeinschaft mit anderen Staaten und Staatenbünden. |
Eine erste schriftliche 31-bändige Gesamtausgabe des gemeinschaftlichen Besitzstandes mit ca. 85 000 Seiten wurde im Rahmen des EU-Projektes „The Image of Europe“ unter Leitung des Niederländers Rem Koolhaas zu Ausstellungszwecken angefertigt.
2. Teil Die Rechtsnatur der Europäischen Union › B. Die Rechtsnatur der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages › II. Der Austritt nach dem Vertrag von Lissabon
II. Der Austritt nach dem Vertrag von Lissabon
67
Der Austritt war in den Gemeinschaftsverträgen bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages nicht geregelt. Es hieß vielmehr in Art. 51 EUV a.F., dass der Vertrag auf unbegrenzte Zeit gelten sollte. Der EGKSV war hingegen gem. seinem Art. 97 nur für die Dauer von fünfzig Jahren abgeschlossen worden. Daraus wurde von Einigen abgeleitet, dass ein Austritt aus der EG nicht möglich sein sollte, da eine begrenze Laufzeit nicht vereinbart worden sei. Da die Mitgliedstaaten Herren der Verträge seien, wurde von anderen Stimmen dennoch vertreten, dass ein Austritt im gegenseitigen Einvernehmen der Mitglieder möglich sein müsste.[5] Mit der Austrittsmöglichkeit wollte man auch dem Fall eines faktischen Austritts einzelner Mitgliedstaaten begegnen, die sich nicht mehr an der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts beteiligten bzw. ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr entsprachen.
68
Die Austrittsmöglichkeit ist jetzt in Art. 50 EUV ausdrücklich geregelt. Es wird auf die Austrittsmöglichkeiten entsprechend dem nationalen Verfassungsrecht verwiesen. Ein freiwilliger Austritt soll durch entsprechende Mitteilung des austrittswilligen Mitgliedstaates gegenüber dem Europäischen Rat und dem anschließenden Abschluss eines Austrittsabkommens mit der Union gem. Art. 50 Abs. 2 des EUV möglich sein. In diesem Abkommen sollen die Einzelheiten des Austritts und die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union festgelegt werden.
69
Am 23.6.2016 wurde in Groß-Britannien ein Referendum zum Austritt aus der EU durchgeführt (Brexit). 51,89 % der Wahlberechtigten stimmten dafür. Die Einleitung des Austrittsprozesses erfolgte gem. Art. 50 EUV am 29.3.2017 durch eine schriftliche Mitteilung der britischen Premierministerin gegenüber dem Europäischen Rat. Die Verhandlung über die Austrittsmodalitäten soll im März 2019 abgeschlossen sein. In der Übergangsphase bis 2021 werden die EU-Regeln und die Beitragspflicht für Groß-Britannien fortgelten. Allerdings wird es keine britischen Mitwirkungsmöglichkeiten mehr geben. Die Konsequenz für die verbleibenden Mitglieder wird ab 2021 eine deutlich höhere Beitragszahlungspflicht sein. 14 Milliarden Euro werden dann im EU-Haushalt als Folge des Brexits fehlen. Die verbleibenden Mitgliedstaaten haben im Frühjahr 2018 Leitlinien für die Brexit-Verhandlungen verabschiedet. Die Verhandlungen über das Austrittsabkommen sollen im Oktober 2018 abgeschlossen worden sein. Groß-Britannien soll den Zugang zum EU-Binnenmarkt behalten und Teil der Zollunion bleiben.
2. Teil Die Rechtsnatur der Europäischen Union › B. Die Rechtsnatur der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages › III. Die Änderung des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates
III. Die Änderung des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates
70
Grönland ist seit 1979 in inneren Angelegenheiten autonom von Dänemark und seit dem 21.6.2009 selbständig.[6] Die Bevölkerungsmehrheit von Grönland hatte am 1.2.1985 für einen EG-Austritt gestimmt. Dies wurde aber mehrheitlich in den übrigen Mitgliedstaaten nicht als Austritt aus der Gemeinschaft aufgefasst, sondern als Reduzierung des territorialen Geltungsbereichs der Gemeinschaftsverträge.
71
Durch die Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten am 3.10.1990 wurde das Gemeinschaftsgebiet insgesamt erweitert. Das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland vergrößerte sich um das Gebiet der DDR. Die völkerrechtliche Identität eines Staates wird durch Änderungen seines Staatsgebietes jedoch nicht berührt. Gem. Art. 299 Abs. 1 EGV galten die Gemeinschaftsverträge daher im wiedervereinigten Deutschland, ohne dass Beitrittsverhandlungen mit der DDR vorausgehen mussten.