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2. Teil Die Rechtsnatur der Europäischen Union
ОглавлениеInhaltsverzeichnis
A. Die Rechtsnatur der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages
B. Die Rechtsnatur der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages
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Bislang wurden die Rechtsnatur der Europäischen Union und diejenige der Europäischen Gemeinschaft unterschieden. Gem. Art. 1 Abs. 3 S. 3 EUV. tritt jetzt die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolger sie ist. Die am 1.12.2009 in Kraft getretenen EUV und der AEUV sprechen nicht mehr von der (den) Europäischen Gemeinschaft(en), sondern nur noch von der „Union“ bzw. der „Europäischen Union“.
Hinweis
Zum besseren Verständnis der durch den Lissabon-Vertrag geänderten Architektur der Europäischen Union und der vor dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages getroffenen Entscheidungen des EuGH wollen wir uns im Folgenden zunächst mit der bisherigen Unterscheidung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union beschäftigen.