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3. Teil Der Anwendungs- oder Geltungsvorrang des Unionsrechts

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Inhaltsverzeichnis

A. Die unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts

B. Der Anwendungsvorrang

C. Der Geltungsvorrang

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Die Vorrangstellung des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts im nationalen Recht ist im Grundsatz mittlerweile anerkannt. Weder das Unionsrecht noch das deutsche Recht enthalten jedoch eine Norm, die das Verhältnis der beiden Rechtsordnungen zueinander im Kollisionsfall ausdrücklich regelt.

Voraussetzungen des Anwendungsvorrangs[1]

I.Unmittelbare Anwendbarkeit der den Vorrang beanspruchenden Unionsrechtsnorm

II.Wirksamkeit der Unionsrechtsnorm

III.Tatsächlicher inhaltlicher Widerspruch der nationalen Norm zur Unionsrechtsnorm

Verhältnis zum nationalen VerfassungsrechtRn. 79–81

IV.Keine Ausnahmetatbestände für den nationalen Gesetzgeber für das Abweichen von der unmittelbaren Anwendbarkeit

V.Keine Möglichkeit für eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts.

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