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3. Teil Der Anwendungs- oder Geltungsvorrang des Unionsrechts
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A. Die unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts
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Die Vorrangstellung des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts im nationalen Recht ist im Grundsatz mittlerweile anerkannt. Weder das Unionsrecht noch das deutsche Recht enthalten jedoch eine Norm, die das Verhältnis der beiden Rechtsordnungen zueinander im Kollisionsfall ausdrücklich regelt.
Voraussetzungen des Anwendungsvorrangs[1]
I.Unmittelbare Anwendbarkeit der den Vorrang beanspruchenden Unionsrechtsnorm
II.Wirksamkeit der Unionsrechtsnorm
III.Tatsächlicher inhaltlicher Widerspruch der nationalen Norm zur Unionsrechtsnorm
Verhältnis zum nationalen VerfassungsrechtRn. 79–81
IV.Keine Ausnahmetatbestände für den nationalen Gesetzgeber für das Abweichen von der unmittelbaren Anwendbarkeit
V.Keine Möglichkeit für eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts.