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3. Die weiteren Vergemeinschaftungen

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Nach dem Vertrag von Nizza wurde in Art. 29 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich EUV a.F. eine Europäische Stelle für die justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) zur engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie anderer zuständiger Behörden in den Mitgliedstaaten aufgenommen. Diese justizielle Zusammenarbeit war in dem Art. 31 EUV a.F. geregelt und ist jetzt in den Art. 82, 83 und 85 AEUV zu finden.

1. Teil Die europäische IntegrationB. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft › VI. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch die Europäische Verfassung

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