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b) Art. 13 Abs. 1 GG

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Sieht man die Aufforderung, die Tür zu öffnen, als eine Maßnahme an, die zur Ermächtigung des § 41 PolG NRW (Betreten und Durchsuchen von Wohnungen) gehört, so könnte man hier von einem Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG ausgehen. Sieht man in der Aufforderung nur einen Begleiteingriff zum Betreten der Wohnung, so liegt kein eigenständiger Eingriff vor.7 Geschützt ist die Unverletzlichkeit der Wohnung. Das Private der Räume wird hier gestört, indem die Polizei dazu auffordert, die Tür zu öffnen. Die Beamten wollen die Wohnung betreten und nicht nur vor der Wohnungstür mit dem A reden. Das begründet den Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG.8 Vorliegend wollen die Beamten die Wohnung betreten bzw. durchsuchen, sodass in der Aufforderung, die Tür zu öffnen, ein Begleiteingriff zu einer Durchsuchung oder einem Betreten der Wohnung zu sehen ist.9

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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