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II. Formelle Rechtmäßigkeit

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Auch bei dieser Maßnahme ist der präventiv-polizeiliche Handlungsraum eröffnet. Die Polizeibeamten forderten A auf, die Wohnungstür zu öffnen. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt keinen besonderen Formvorschriften unterworfen. Der Verwaltungsakt wurde offensichtlich auch wirksam bekannt gegeben (§§ 41, 43 Abs. 1 VwVfG NRW).

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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