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C. Öffnen der Wohnungstür mit Schlüsseldienst I. Ermächtigungsgrundlage

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Durch das Öffnen der Tür mit Schlüsseldienst könnte der A in seinen Grundrechten auf Eigentum (Art. 14 GG) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) „verletzt“ worden sein. Eine formell-gesetzliche Ermächtigung ist erforderlich. Ob polizeiliches Handeln (auch) Zwang ist, lässt sich mithin bei Standardmaßnahmen letztlich relativ einfach sagen, da durch die Rechtsfolgenbeschreibung vorgegeben ist, welche Rechtsfolgen durch die Maßnahme erfasst werden, also noch keinen Zwang darstellen. § 41 PolG NRW berechtigt zum Betreten und Durchsuchen einer Wohnung. Das Öffnen der Tür mit Schlüsseldienst wird von § 41 PolG NRW nicht mit umfasst.31 Es liegt Zwang vor.

Ausführungsermächtigungen geben grundsätzlich (nur) die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwanges in Form von (einfacher) körperlicher Gewalt, die begriffsnotwendig zur ordnungsgemäßen Durchführung der jeweiligen Maßnahmen erforderlich ist. Dass die Durchführung der Maßnahme selbst (z. B. Durchsuchung der Wohnung; Einsperren der in Gewahrsam genommenen Person) eine rein tatsächliche Tätigkeit ist, die, sofern nicht physischer Widerstand gebrochen werden muss, nicht unter das Zwangsmittel des „unmittelbaren Zwanges“ fällt, ist mithin (allgemein) anerkannt. Zwar wird nach der sog. Beugungstheorie Zwang immer dann angenommen, wenn durch die polizeilichen Maßnahmen ein entgegenstehender Wille gebeugt wird. Fraglich ist indes, ob diese Beugungstheorie (generell) geeignet ist, eine Differenzierung zwischen dem Handeln auf der ersten Ebene (Grundmaßnahme) und auf der zweiten Ebene (Verwaltungszwang) vorzunehmen. So wird z. B. in der Rechtsfolgeermächtigung des § 43 PolG NRW (Sicherstellung) ausdrücklich das Wegnehmen eines Gegenstandes gegen den Willen des Betroffenen erfasst. Sofern keine darüber hinausgehenden Handlungen vorgenommen werden, ist das Handeln von § 43 PolG NRW erfasst. Eine Zwangsprüfung kann dann entfallen. So stellt nach hier vertretender Auffassung das bloße aus der Hand nehmen eines Gegenstandes eines Betroffenen noch keine Zwangsmaßnahme dar. Diese Handlung ist vielmehr Teil der Durchführung der Sicherstellung. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Betroffene am Unterarm kurz festgehalten wird, um ihm so einen Gegenstand aus der Hand nehmen zu können. Insoweit ist zumindest die erste Handlung als Beugung anzusehen (Zwang).

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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