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a) § 41 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW
ОглавлениеGem. § 41 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW kann die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 10 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 35 in Gewahrsam genommen werden darf. Zum Zeitpunkt des Betretens der Wohnung stand noch nicht fest, dass A und seine Gäste in Gewahrsam genommen werden.