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III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Zulässigkeit des Zwanges (§ 50 Abs. 1 PolG NRW)

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Gem. § 50 Abs. 1 PolG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (gestrecktes Verfahren). Ein gestrecktes Verfahren kommt nur in Betracht, wenn ein wirksamer VA vorliegt, der auf Handeln, Dulden oder Unterlassen gerichtet ist. Das ist durch die Aufforderung der Polizeibeamten, die Wohnungstür zu öffnen, der Fall. Der nach § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehene Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO) entfällt nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wenn es sich um unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten handelt. Grundsätzlich hat das Rechtsmittel der Klage aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 1 VwGO. Hier soll aber eine (gegenwärtige) Gefahr abgewendet werden. Eine zeitliche Verzögerung, um den Rechtsweg zu ermöglichen, kann nicht hingenommen werden. Es handelt sich um eine unaufschiebbare Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten, § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Voraussetzungen des sog. gestreckten Zwangsverfahrens nach § 50 Abs. 1 PolG NRW liegen vor.

Parallelnormen zu § 50 Abs. 1 PolG NRW (Gestrecktes Verfahren): § 6 VwVG; Art. 53 Abs. 1 BayPAG; § 53 Abs. 1 BbgPolG; § 47 Abs. 1 HSOG; § 80 Abs. 1 MVSOG; § 64 Abs. 1 NdsSOG; § 50 Abs. 1 RhPfPOG; § 44 Abs. 1 SPolG; § 53 Abs. 1 LSASOG; § 229 Abs. 1 SchlHLVwG; § 51 Abs. 1 ThürPolG

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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