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4. Ermessen (§ 3 PolG NRW) / Übermaßverbot (§ 2 PolG NRW)

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Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Ersatzvornahme war zweifelsohne (auch) geeignet. Mit der Heranziehung des Schlüsseldienstes wählten die Polizeibeamten auch ein milderes Mittel, als wenn sie z. B. die Wohnungstür eingetreten hätten. Im Verhältnis zu den bedrohten Rechtsgütern war die Ersatzvornahme auch angemessen.

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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