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2. Zulässigkeit des Zwangsmittels (§ 51 PolG NRW)

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Zwangsmittel sind in § 51 PolG NRW abschließend aufgezählt, d. h. mit anderen Mitteln dürfen polizeiliche Maßnahmen nicht durchgesetzt werden. In Betracht kommt Ersatzvornahme (§ 52 PolG NRW).32 Ersatzvornahme ist die Ausführung einer (vertretbaren) Handlung durch die Polizei oder einen Dritten anstelle des Pflichtigen. Ersatzvornahme scheidet naturgemäß im Hinblick auf Duldungen und Unterlassungen aus.33 Ersatzvornahme ist die Ausführung der eine vertretbare Handlung gebietenden Verfügung auf Kosten des Verantwortlichen.34 Das Wort „vertretbar“ wird hier nicht im Sinne von verhältnismäßig oder angemessen verwandt. Eine vertretbare Handlung ist immer dann gegeben, wenn sie nicht ausschließlich von dem Pflichtigen selbst, sondern auch von einem anderen vorgenommen werden kann. Die Ersatzvornahme ist demnach für unvertretbare Handlungen ausgeschlossen; diese können nur mit Zwangsgeld oder mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.

Die Kosten der Ersatzvornahme trägt der Pflichtige, § 52 Abs. 2 PolG NRW.35 Der Kostenanspruch ist Kehrseite des Umstandes, dass nach der zu vollstreckenden polizeilichen Verfügung der Adressat auf eigene Kosten zur Vornahme der Handlung verpflichtet ist. Daher soll der die Kosten auch dann tragen, wenn er die Handlung pflichtwidrig nicht vornimmt und daher statt seiner die Behörde oder ein Dritter in ihrem Auftrag tätig werden muss. Der Anspruch gegen den Bürger entsteht für die vollstreckende Behörde bzw. deren Träger, nicht hingegen für den Unternehmer.36

Die Polizeibeamten haben die Tür des A von einem Schlüsseldienst öffnen lassen und haben dadurch genau den Zustand hergestellt37, den auch A herbeigeführt hätte, wenn er die Tür von innen geöffnet hätte. Daher liegt eine Ersatzvornahme in der Form einer Fremdvornahme vor.38

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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