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3. Adressatenregelung

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Adressat der Durchsuchungsmaßnahme ist der bzw. sind die berechtigten Wohnungsinhaber, unabhängig davon, ob es sich um Eigentümer oder um Mieter handelt.22 Eine Ausnahme bildet nach zutreffender Auffassung § 41 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW. Da eine gegenwärtige Gefahr abgewehrt werden soll, ist auf die §§ 4–6 PolG zurückzugreifen; der betroffene Wohnungsinhaber muss entweder Verhaltens- oder Zustandsstörer sein.23

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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