Читать книгу Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen - Christoph Keller - Страница 76
3. Adressatenregelung
ОглавлениеAdressat der Durchsuchungsmaßnahme ist der bzw. sind die berechtigten Wohnungsinhaber, unabhängig davon, ob es sich um Eigentümer oder um Mieter handelt.22 Eine Ausnahme bildet nach zutreffender Auffassung § 41 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW. Da eine gegenwärtige Gefahr abgewehrt werden soll, ist auf die §§ 4–6 PolG zurückzugreifen; der betroffene Wohnungsinhaber muss entweder Verhaltens- oder Zustandsstörer sein.23