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b) § 41 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW

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Gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 43 Nr. 1 sichergestellt werden darf. Die Ermächtigung verlangt die Voraussetzungen der Sicherstellung. Dass es schließlich tatsächlich zur Sicherstellung einer Sache kommt, ist nicht Bedingung für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. An der Gegenwärtigkeit der Gefahr (§ 43 Nr. 1 PolG NRW) bestehen keine Bedenken, weil die Störung bereits eingetreten war. Typisch in der polizeilichen Praxis sind Fälle, in denen Musikanlagen sichergestellt werden und zu diesem Zweck die Wohnung betreten wird.

Fälle und Lösungen zum Eingriffsrecht in Nordrhein-Westfalen

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