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2. Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung

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Von hoher praktischer Bedeutung ist hingegen ist der Begriff der Maßnahmen gleicher Wirkung bei der Interpretation des Art. 34 AEUV. Seit der grundlegenden Dassonville-Entscheidung versteht der EuGH hierunter „jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern“[263].

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Klimapolitisch relevant sind hier die Fälle, in denen zwar nicht formell zwischen inländischer und ausländischer Ware diskriminiert wird, aber de facto importierte Waren stärker betroffen sind als inländische Waren und Regeln, die weder de iure noch de facto diskriminierend sind, jedoch Importe erschweren und damit die Warenverkehrsfreiheit als solche einschränken.[264]

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Ein Beispiel für Ersteres wäre die Einführung technischer Produktionsstandards zur CO2-Reduzierung, welche genau mit der deutschen Industrie abgestimmt wurde und daher die deutsche Industrie deutlich besser einhalten kann als die Industrie aus anderen EU Staaten.

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Ein Beispiel für die Erschwerung von Importen könnte die verpflichtende Angabe eines CO2-Fußabdrucks bei der Vermarktung in Deutschland sein.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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