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a) Auf Umweltkompetenzen gestützter Sekundärrechtsakt

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Stützt sich ein Unionsrechtsakt zum Klimaschutz auf Art. 192 AEUV, kann Deutschland unter Berufung auf Art. 193 Satz 1 AEUV auch in eigentlich harmonisierten Regelungsbereichen stärkere Schutzmaßnahmen beibehalten oder ergreifen. Damit nimmt Art. 193 AEUV für den Fall, dass nationale Schutzmaßnahmen über das unionsrechtlich festgelegte Schutzniveau hinausgehen und dessen Schutz verstärken, die sich aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts ergebende Sperrwirkung für nationales Recht zurück. Auch solche schutzverstärkenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten müssen gem. Art. 193 Satz 2 AEUV allerdings mit dem Vertrag vereinbar sein. Insbesondere müssen sie auch hier mit der Warenverkehrsfreiheit vereinbar sein. Insoweit gelten dann wieder die gleichen Grundsätze wie im nicht harmonisierten Bereich.[281]

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Art. 193 Satz 3 AEUV verpflichtet die Mitgliedstaaten, schutzverstärkende Maßnahmen der Europäischen Kommission zu notifizieren. Dieser Notifizierungspflicht der Mitgliedstaaten stehen allerdings keine weitergehenden Rechte der Kommission gegenüber. Insbesondere hängt, anders als bei der sogleich dargestellten Abweichung von Harmonisierungsmaßnahmen im Binnenmarkt, die Wirksamkeit der unilateralen Klimaschutzmaßnahme nicht von der Billigung der Kommission ab.[282]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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