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1. Mögliche Fallkonstellationen

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Anders ist die Situation in Bereichen, in denen die EU bereits rechtlich verbindliche Klimaschutzmaßnahmen erlassen hat wie z.B. die EE-Richtlinie, die Energieeffizienzrichtlinie oder die Emissionshandelsrechtlinie. Hier gilt nicht nur das EU Primärrecht. Vielmehr sind auch die entsprechenden Sekundärrechtsakte zu beachten.

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Angesichts des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten ist die zentrale Frage, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten berechtigt sind, unionsrechtliche Wertentscheidungen im Spannungsfeld zwischen Freihandel und Klimaschutz durch eigene Wertentscheidungen zu ergänzen oder sogar zu ersetzen. Hierbei lassen sich drei Fallkonstellationen unterscheiden:

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(1) Die Kompetenz der Mitgliedstaaten zum Abweichen von sekundärrechtlich festgelegten Klimaschutzstandards ergibt sich aus den einschlägigen Richtlinien oder Verordnungen selbst,[276]

(2) Sekundär-Klimaschutzrecht der EU strebt eine Harmonisierung an, und stützt sich auf die Umweltkompetenz in Art. 192 AEUV,[277]

(3) Sekundär-Klimaschutzrecht der EU strebt eine Harmonisierung an und stützt sich auf die binnenmarktbezogene Harmonisierungskompetenz in Art. 114 AEUV.[278]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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