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2. Sekundärrechtlicher Klimaschutzrechtsakt mit Schutzverstärkerklausel
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Bei komplexen Regelungsfeldern wie dem Klimaschutz, bei denen unterschiedliche Ausgangsniveaus zwischen den Mitgliedstaaten existieren, gewähren Sekundärrechtsakte der EU den Mitgliedstaaten oft Flexibilität bei der Umsetzung. Dies kann z.B. in der Festlegung unterschiedlicher Schutzniveaus für verschiedene Mitgliedstaaten, in Ausnahmebestimmungen für einzelne Mitgliedstaaten oder in unterschiedlichen Zeitvorgaben für das Erreichen festgelegter Ziele bestehen.
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Eine Sperrwirkung des Unionsrechts gegenüber national abweichenden Regelungen existiert daher nur dort, wo der Europäische Gesetzgeber keine Flexibilität in der Umsetzung zugelassen hat oder aber die in einem Rechtsakt angelegte Flexibilität ausgeschöpft ist (z.B. Auslaufen von Übergangsfristen).
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Wegen der unterschiedlichen Natur der EU-Regelungsinstrumente ist der Umsetzungsspielraum bei Richtlinien typischerweise größer als bei Verordnungen. Ein Beispiel für eine solche Richtlinie im Spannungsfeld Klimaschutz und Binnenmarkt, die den Mitgliedstaaten ausdrücklich weitergehende Schutzmaßnahmen erlaubt, ist die Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EG. Diese Richtlinie will nur einen Mindeststandard festlegen und erlaubt nach der Schutzverstärkerklausel des Art. 1 Abs. 3 den Mitgliedstaaten ausdrücklich auch strengere Maßnahmen.
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Nutzt Deutschland diesen Spielraum, müssen diese weitergehenden nationalen Klimaschutzmaßnahmen aber mit dem Primärrecht, insbesondere den Grundfreiheiten, vereinbar sein.[279] Die diesbezügliche Prüfung entspricht vollumfänglich den vorstehenden Ausführungen zu nationalen Umweltschutzmaßnahmen im nicht harmonisierten Bereich.[280] Eine Anzeige oder Notifizierung der unilateralen Klimaschutzmaßnahme bei der Kommission ist nicht erforderlich.