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3. Ausnahmen von der Warenverkehrsfreiheit

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Solche Beschränkungen des freien Warenverkehrs, insbesondere durch Maßnahmen gleicher Wirkung sind aber nicht per se verboten. Sie können aus den in Art. 36 AEUV genannten Gründen ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Umweltschutz wird dort aber nicht explizit als Ausnahmegrund genannt, jedoch Ausnahmegründe, die mittelbar umweltschutzrelevant sein können. Hierzu zählen der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen. So ist es vorstellbar, dass ein Fahrverbot wegen Feinstaubs, welches unmittelbar dem Gesundheitsschutz betrifft, mittelbar auch dem Klimaschutz dient, über Art. 36 AEUV gerechtfertigt werden könnte, sofern es Auswirkungen auf den freien Warenverkehr hat.

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Allerdings dürfte es aufgrund der enumerativen Aufzählung der Schutzgüter in Art. 36 AEUV und der Tatsache, dass Art. 36 AEUV als Ausnahmebestimmung zur Warenverkehrsfreiheit eng auszulegen ist, nur schwer möglich sein, Umweltschutz allgemein und damit auch Klimaschutz als zulässige Rechtfertigung zur Einschränkung des freien Warenverkehrs anzusehen. Man wird daher nach anderen Wegen zur Rechtfertigung von unilateralen nationalen Klimaschutzmaßnahmen suchen müssen.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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