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2. Legalausnahmen

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Art. 107 AEUV enthält aber kein absolutes Verbot von Beihilfen. Vielmehr enthält Absatz 2 drei Arten von Beihilfen, die ex lege nicht verboten sind, und zwar ohne dass es einer Entscheidung von Unionsorganen wie der Europäischen Kommission bedarf. Im Kontext des Klimaschutzes kommt hier aber nur Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV in Frage: Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Es sind also Beihilfen zulässig, die angesichts von Extremwetterlagen wie Stürmen, Gewittern oder Hochwasser ausgezahlt werden. Dabei ist es unerheblich, ob das jeweilige Wetterereignis durch die Klimawandel kausal ausgelöst wurde oder nicht. Aus der Formulierung „Beseitigung von Schäden“ und der Tatsache, dass Ausnahmebestimmungen wie diese Legalausnahme eng auszulegen sind, folgt, dass Subventionen zur Vorsorge etwa gegen Hochwasser, nicht darunter fallen.[290]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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