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I. Problemaufriss

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In der Klimaschutzpolitik wird sehr viel mit Subventionen gearbeitet. So gibt es etwa die EEG-Förderung für erneuerbaren Energie, wodurch die Energiewende fortgeführt werden soll. Es gibt nach dem Kraftwärme-Kopplungsgesetz Fördermittel für den Ausbau der klimafreundlichen Kraft-Wärme-Kopplung. § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung enthält reduzierte Netzentgelte, wenn bestimmte netzstabilisierende Lastprofile eingehalten werden. Teilnehmer am EU-ETS bekommen Begünstigungen, um Carbon Leakage entgegen zu wirken. Dasselbe gilt für das neue deutsche Brennstoffemissionshandelsgesetz. Stromkostenintensive Unternehmen erhalten im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung eine erhebliche Reduzierung der EEG-Umlage zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit sowie zahlreiche Vergünstigungen bei der Energie- und Stromsteuer.

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Kurzum wird in der nationalen Klimaschutzpolitik mit zahlreichen Subventionen im weitesten Sinne gearbeitet. Staatliche Beihilfen sind aber nach Art. 107 f. AEUV grundsätzlich verboten und nur im Ausnahmefall erlaubt. Wird dagegen verstoßen, droht den ehemals begünstigten Unternehmen eine Rückabwicklung weit zurück in die Vergangenheit, bei der das EU-Recht sogar Insolvenzen in Kauf nimmt.[284] Solche Vergünstigungen müssen daher mit der Wettbewerbsaufsicht der Kommission abgestimmt werden, wenn sie rechtssicher sein sollen. So standen daher auch noch einige Neuerungen durch das EEG 2021 unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt.[285]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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