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3. Sekundärrechtlicher Klimaschutzrechtsakt ohne Schutzverstärkerklausel

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Wenn und insoweit klimaschutzrechtliche Sekundärrechtsakte der EU keine Schutzverstärkerklausel beinhalten, ist für die Zulässigkeit nationaler Alleingänge danach zu differenzieren, ob die Klimaschutzmaßnahme auf die EU-Umweltkompetenzen oder auf die EU-Binnenmarktkompetenzen gestützt wurde.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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