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3. Ermessensausnahmen

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Neben diesen Legalausnahmen gibt es noch Ermessenausnahmen, die so ausgestaltet sind, dass, wenn eine der dort genannten Fallgruppen vorliegt, die Kommission lediglich die Möglichkeit hat, die jeweilige Beihilfe zu genehmigen. Tut sie dies nicht, bleibt die Beihilfe unzulässig. Die in Betracht kommenden Fallgruppen sind in Art. 107 Abs. 3 AEUV aufgeführt. Für den Klimaschutz kommt hier vor allem die Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV in Frage. Sowohl die Bekämpfung des Klimaschutzes als auch der Umstieg auf erneuerbare Energien als Teil davon sind als solches Vorhaben anerkannt.[291] Nationale Subventionen für erneuerbare Energien oder zur sonstigen Bekämpfung des Klimawandels können also vom Grundsatz her vom Subventionsverbot freigestellt werden. Dies gilt auch für die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige.[292] Auch diese Ausnahme kann für die Förderung der erneuerbaren Energien aber auch z.B. zur Förderung der Elektromobilität herangezogen werden.[293]

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Die Kommission verfügt bei der Entscheidung über die Zulassung der nationalen Klimaschutz-Subventionen über einen weiten Ermessensspielraum.[294] Zentraler Punkt ist dabei die Abwägung zwischen den positiven Wirkungen der Klimaschutzbeihilfe und der zu befürchtenden Wettbewerbsverfälschung im Vordergrund der Prüfung.[295]

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Um die Ermessenausübung der Kommission transparenter und voraussehbarer zu machen, hat die Kommission zahlreiche Leitlinien und andere Regelwerke erlassen. Für den hier interessierenden Bereich der nationalen Klimaschutzsubventionen sind dies die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien[296]. Diese enthalten zahlreiche teilweise sehr genau Kriterien, z.B. für Vergünstigungen bei der Energie- und Stromsteuer zur Sicherung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, Vergünstigungen wie der Besonderen Ausgleichsregelung nach EEG zur Reduktion der EEG-Umlage oder auch Vorgaben für nationale Fördersysteme wie das EEG selbst. Solche Leitlinien sind zwar rechtlich unverbindlich, haben aber trotzdem große faktische Wirkung, weil sie Aussagen über die beihilferechtliche Sicht der Kommission machen.

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Für Steuerermäßigungen bei der Energie- und Stromsteuer, insbesondere für energieintensive Unternehmen nach Art. 17 RL 2003/96/EG zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit[297] macht schließlich Art. 44 AGVO[298] Aussagen.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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