Читать книгу Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen - Christoph Palme - Страница 231
b) Auf Binnenmarktkompetenzen gestützter Sekundärrechtsakt
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Auf Art. 114 Abs. 1 AEUV werden Klimaschutzmaßnahmen gestützt, die eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten mit dem Ziel einer Verwirklichung des Binnenmarktes vornehmen. Gemäß Art. 26 AEUV ist der Binnenmarkt ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapitel gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist.
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Potenzieller Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen auf Grundlage von Art. 114 AEUV im Umweltschutzbereich sind vor allem produktbezogene Klimaschutzstandards wie etwa die Einhaltung bestimmter CO2-Emissionsstandards.
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Will Deutschland trotz Erlass einer solchen klimaschutzrechtlichen Harmonisierungsmaßnahme eine weitergehende nationale Umweltschutzmaßnahme beibehalten, so ist es gem. Art. 114 Abs. 4 AEUV verpflichtet, diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mitzuteilen.
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Gleiches gilt gem. Art. 114 Abs. 5 AEUV für den Fall, dass ein Mitgliedstaat eine weitergehende nationale Klimaschutzmaßnahme neu einführen will, nachdem eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen wurde. In solchen Konstellationen etabliert Art. 114 Abs. 5 AEUV zudem weitergehende materiell-rechtliche Hürden: Die nationale Maßnahme muss sich auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und ein spezifisches Problem des Mitgliedstaats betreffen. Diese Hürde dürfte im Bereich Klimaschutz wohl nur schwer überwindbar sein, denn die Erderwärmung ist ein globales und kein spezifisches Problem Deutschlands.[283]