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1. Begriff der Beihilfe

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Die inhaltlichen Vorgaben für nationale staatliche Beihilfen enthält Art. 107 AEUV. Dort wird in Absatz 1 zunächst als Grundsatz das Verbot jeglicher staatlicher Beihilfen auf nationaler Ebene[286] festgelegt. Unter Beihilfen versteht Art. 107 AEUV alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Diese sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Der Begriff ist also denkbar weit und kann daher vom Grundsatz alle oben dargestellten klimapolitisch motivierten Vergünstigungen in Deutschland erfassen.[287]

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Vergünstigungen im Rahmen der Energie- und Stromsteuer erfüllen unproblematisch den Begriff der staatlichen Beihilfe, weil hier der Staat auf staatliche Einnahmen verzichtet und somit den betroffenen Unternehmen ein Vorteil aus staatlichen Mitteln zugutekommt.

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Lange Zeit war umstritten, ob auch privatrechtlich organisierte Umlagesysteme wie der Fördermechanismus des EEG und die Ausnahmen davon nach der Besonderen Ausgleichsregelung staatliche Beihilfen darstellen. Die Europäische Kommission und das EuG hatten dies noch bejaht, der EuGH es aber letztlich verneint.[288] Zwar sei der Fördermechanismus selbst stark staatlich überformt, indem die Finanzströme gesetzlich genau vorgeschrieben sind. Letztlich geschieht das aber mit den Akteuren Anlagenbetreiber, Netzbetreiber, EVU und Letztverbraucher durch Privatpersonen und mit Geldbeträgen, auf die der Staat keinen Zugriff hat. Daher verneinte der EuGH beim EEG das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe mit der Folge, dass das EEG nicht mehr an den Vorgaben von Art. 107 AEUV gemessen werden muss. Der nationale Gesetzgeber hatte hier also große phasenweise Freiheit erlangt.[289] Allerdings hat sich das zumindest beim EEG schon wieder geändert, da die Einnahmen aus dem neuen nationalen Emissionshandel dem EEG KontoZzugute kommen sollen und damit das EEG Fördersystem wohl doch als aus staatlichen Mitteln bestehend angesehen werden muss.

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Diese Sichtweise wird man auch auf andere ähnlich organisierte Umlagesysteme wie die KWKG-Umlage oder auch die Netzentgelte anwenden können. Auch hier handelt es sich um zwar staatlich überformte, aber letztlich von Privatrechtssubjekten durchgeführte Umlagesysteme, bei denen der Staat ebenfalls keinen Einfluss auf die umverteilten Mittel hat. Deshalb spricht viel dafür, dass auch die KWK-Förderung und die Erhebung der Netzentgelte inklusive der dort festgelegten Reduktionen für die Industrie nicht mehr am EU-Beihilferecht gemessen werden müssen.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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