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Behörden

Durch die gewerbliche Anmeldung1 beim Gewerbeamt der Kommune ist die gewerbliche Tätigkeit gesetzlich genehmigt.

Eine wichtige zu erfüllende Voraussetzung ist es, eine ausreichende Betriebsversicherung (Hütehundhaftpflichtversicherung) zu gewährleisten und im Auftragsfalle bei der Kundin eine Hundehaftplichtversicherungspolice und den Nachweis der Zahlung der aktuell gültigen Versicherungsprämie einzufordern bzw. zu überprüfen.

So ist im Schadenfall die 100%-ige Haftpflichtabdeckung des Ausführhundes durch beide Parteien gesichert.

Beide Parteien, die der Kundinnenseite und die der Dienstleisterin, tragen in der Regel jeweils 50% Verantwortung bzw. Haftung.

Weiterhin ist z.B. in NRW eine Veterinäramts-Erlaubnis des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes (Lebensmittelüberwachung und Veterinärdienste = Veterinäramt) vorgeschrieben.2

Diese Erlaubnis gilt für die gewerbsmäßige Haltung von Hunden im Rahmen einer Tierpension. Hier muss, für andere Regionen als NRW, die dort jeweils gültige Vorschrift eruiert werden.

Die Dienstleistungsbranche boomt, insbesondere im Hundedienstleistungssektor. Seitdem immer mehr Hundebesitzerinnen immer mehr arbeiten und/ oder teilweise zwei Arbeitsstellen gleichzeitig bedienen müssen, ist die Hundedienstleisterin unabdingbare Begleiterin der Hundebesitzerin geworden. Diese Entwicklung sieht man weltweit.

Als ich im Jahre 1998 mein Unternehmen gründete, waren wir in unserer Stadt, unseres Wissens nach, der erste und einzige Betrieb seiner Art.

In Zukunft (und durch die Coronakrise, Stand Anfang 2021, bereits jetzt schon) wird es immer mehr Hunde geben, deren Besitzerinnen dann, im Umkehrschluss, immer weniger Zeit für ihre Tiere haben oder nach der Coronakrise haben werden.

Zum einen steigen die beruflichen Anforderungen aufgrund der Arbeitsmarktlage stetig und andererseits erhöhen sich erfahrungsgemäß ebenso das Verantwortlichkeitsbewusstsein und die Bereitschaft der Tierbesitzerinnen zur Wertschätzung gegenüber ihren Hunden.

Von daher ist es wahrscheinlich, dass die behördlichen Eingriffe und Vorschriften ebenso intensiviert werden (müssen).

1 26 Euro in Köln im Januar 2021.

2 Gemäß § 11 (1) Nummer 8a des Tierschutzgesetzes NRW (TschG) in der derzeit geltenden Fassung (2014) der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. S. 1206), das durch den Artikel 1 des Gesetzes vom 04. Juli 2013 (BGBl. S. 2182) geändert worden ist.

Die Hundedienstleistung

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