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B. Unterscheidung zwischen allgemeinem und besonderem Polizei- und Ordnungsrecht
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Das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht normiert die allgemeinen Regelungen und Grundsätze des Rechts der Gefahrenabwehr. Demgegenüber hält das besondere Polizei- und Ordnungsrecht für bestimmte Bereiche des Gefahrenabwehrrechts spezialgesetzliche Vorschriften bereit. Spezialgesetzlich geregelte Bereiche des besonderen Polizei- und Ordnungsrechts gibt es insbesondere für das gefahrenabwehrrechtliche Handeln der Ordnungsbehörden. Dazu gehören z.B. das Ausländerrecht, das Bauordnungsrecht, das Bodenschutzrecht, das Gewerberecht, das Gesundheitsschutzrecht, das Gentechnikrecht, das Handwerksrecht, das Immissionsschutzrecht, das Lebensmittelrecht, das Recht der Veranstaltung von Wetten, das Spielbankenrecht, das Straßenverkehrsrecht, das Versammlungsrecht, das Waffen- und Sprengstoffrecht etc.